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Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 4 Seiten
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Verordnung über Fernmeldeanlagen AS ...
4Aufgehoben
6Bevor das Bundesamt die Anlagen von einer in Artikel 15 bezeichnete Stelle prüfen lässt, hört es die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person an.
Art. 26
1 Folgende gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen vorbehaltlich grundlegender Änderungen der anwendbaren technischen Normen weiterhin angeboten und in Verker gebracht werden:
a. die nach der Verordnung vom 25. März 19924 über Teilnehmeranlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen;
b. die nach der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 19925 von den PTT-Betrieben6 bewilligten Verbreitungs- und Weiterverbreitungseinrichtungen;
c. die nach der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldeanlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen.7
d. Fernmeldeanlagen, die den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 19988 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität entsprechen und vor dem 1. Mai 2000 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.
2 Fernmeldeanlagen dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer Konformitätsbewertung unterliegen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a. sie waren nicht der Verordnung vom 25. März 1992 über Teilnehmeranlagen unterstellt;
b. sie mussten nach der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldeanlagen Gegenstand einer Konformitätsbewertung sein;
c. sie wurden vor dem 1. Januar 1998 erstellt und betrieben oder sie entsprechen in allen Punkten dem Baumuster einer Serie, das vor dem 1. Januar 1998 erstellt und betrieben wurde.
3 Die in Absatz 2 genannten Anlagen dürfen ohne Konformitätsbewertung nicht angeboten und in Verkehr gebracht werden.
4 [AS 1992 901, 1993 2551, 1995 5241. AS 1997 2853 Art. 34 Abs. 1]
5 [AS 1992 680 2516, 1993 3357, 1994 3083, 1995 1406, 1996 2243 Ziff. I 67, 1997 152. AS 1997 2903 Art. 57]
6 Heute «Die Schweizerische Post».
7 [AS 1997 2853, 1999 370, 2000 1058 3012]
8 ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.