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Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 4 Seiten
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Verordnung über Fernmeldeanlagen AS ...
4 Wenn wichtige wirtschaftliche Gründe es erfordern, kann das Bundesamt die Bewilligung erteilen, die Anlagen nach Absatz 2 durch identische Anlagen zu ersetzen, die kein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.
5 Im Falle wesentlicher Änderungen der geltenden technischen Normen trifft das Bundesamt bei Bedarf Massnahmen bezüglich der angebotenen, in Verkehr gebrachten, erstellten oder betriebenen Fernmeldeanlagen.
6 Funkempfangsanlagen und Anlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die vor dem 1. Mai 2001 keiner Konformitätsbewertung unterlagen, dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen. Diese Anlagen dürfen ohne Konformitätsbewertung weder angeboten noch in Verkehr gebracht werden.
Überschrift vor Artikel 27
Aufgehoben
Art. 27 bis 29
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am [...] in Kraft.
[...] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz