Vorlage AEFV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 4 Seiten

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Verordnung über die Adressierungselemente AS ...

Art. 14h Abs. 3

3 Das Bundesamt stellt auf Verlangen den Vertrag nach Artikel 14e zur Verfügung. Sie kann ihn durch ein Abrufverfahren zugänglich machen oder auf eine andere Weise veröffentlichen.

Art. 15d Abs. 2 und 3

2 Sie definieren die Kurznummernbereiche, die ausschliesslich der Bereitstellung von Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten vorbehalten sind, und stellen sicher, dass diese Dienste nur über Nummern dieser Bereiche angeboten werden.

3Aufgehoben

Art. 15f Abs. 1 Bst. d

Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 Bst. b

1 Das Bundesamt kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen zuteilen für:

b. den Zugang zu Sonderdiensten;

Art. 18 Abs. 2 und 3

2 Für die Verwaltung der Kennzahlen ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr erhoben.

3 Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

Art. 24b Abs. 1, 3 und 4

1Aufgehoben

3 Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten über die Informationen verfügen, bei welcher Anbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind.

4 Das Bundesamt erlässt die technischen und administrativen Vorschriften.

Art. 24c Abs. 3

3Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer muss dem Bundesamt auf Anfrage bekannt geben, welche Dienstleistungen zu einem gegebenen Zeitpunkt erbracht wurden.