Vorlage AEFV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 4 Seiten

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Verordnung über die Adressierungselemente AS ...

Art. 24g Abs. 3

3 Eine einzeln zugeteilte Nummer gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.

Art. 31a Abs. 1bisund 3bis

1bis Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Zusatzdiensten genutzt werden. Das Bundesamt legt die genehmigten Zusatzdienste fest.

3bis Der Preis für die Auskunfts- und die darauf aufbauenden Zusatzdienste muss der Kundin oder dem Kunden gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom [...]3 über Fernmeldedienste und der Verordnung vom 11. Dezember 19784 über die Bekanntgabe von Preisen vor ihrer Bereitstellung bekannt gegeben werden.

Art. 54 Abs. 6bisund 6ter

6bisBis zum 31. Dezember 2007 stellen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Betrieb der Nummern 1141 und 1144 ein.

6terBis zum 31. Dezember 2007 stellen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Betrieb der Nummer 175 ein.

II

Diese Änderung tritt am [...] in Kraft.

[...] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 SR 784.101.1

4 SR 942.211