Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

zwischen Teilnehmerin oder Teilnehmer und Zentrale zu gross ist. Auf Grund der technologisch neutralen Definition des Dienstes, kann diese Leistung auch mittels drahtloser Technologie (UMTS/EDGE/BWA) erbracht werden.

Art. 20 Abs. 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Art. 19 Abs. 2, der unverändert übernommen wurde. Die Verschiebung erfolgte aufgrund der neuen Systematik, gemäss der der Netzabschlusspunkt neu zum Anschluss gehört.

Die Spezifikationen am Netzabschlusspunkt sind beim technologieneutralen Anschlussmodell besonders wichtig. Sie verbinden die technische Lösung im Anschluss mit den Millionen von Endgeräten, die heute schon in Betrieb sind und noch viele Jahre dienen werden. Die neuen technischen und administrativen Vorschriften müssen deswegen die bestehenden Spezifikationen der Analog- und ISDN-Schnittstellen weitgehend übernehmen. Dies schliesst nicht aus, dass die Grundversorgungskonzessionärin zusätzlich neue Schnittstellen anbieten kann. Ein Wechsel der Schnittstelle und folglich der Endgeräte darf aber nicht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgezwungen werden. Eine neue Schnittstelle müsste die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch ihren Preis und funktionelle Vorteile überzeugen.

Die Spezifikationen zum Breitbandanschluss müssen neu erstellt werden. Dabei sind der Stand der Technik sowie die weitere technische Entwicklung zu berücksichtigen.

Art. 21 Gebäudeeinführungspunkt

Art. 21 Abs. 1bis

Abs. 1bisist neu und wurde aufgrund der Umformulierung von Art. 20, der die Einführung neuer Technologien im Rahmen der Grundversorgung vorsieht, notwendig.

Je nachdem, wie eine neue technische Lösung ausgestaltet ist, kann dies teure Folgen für die Hausinstallation mit sich bringen. Verursacht die Grundversorgungskonzessionärin einen Technologiewechsel, um von den Vorteilen der neuen Technologie zu profitieren, darf sie die nötige Investition, selbst im Bereich der Hausinstallation, nicht von den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern tragen lassen. Zu denken ist dabei z.B. an den Technologiewechsel vom analogen Anschluss zu ISDN. Dieser Technologiewechsel hat zur Folge, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Verkabelung der Wohnung oder des Hauses abändern lassen muss. Eine solche neue Verkabelung kostet typischerweise mehrere hundert Franken.

Verursacht die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Technologiewechsel jedoch selber, z.B. durch die Bestellung eines neuen Dienstes, hat sie/er die entsprechenden Kosten selber zu tragen.

Dieser Absatz trägt somit zum Konsumentenschutz bei.

Art. 22a Gebühreninformation (neu)

Insbesondere wegen der immer komplexeren Tarifstrukturen ist die Anzeige der Gebühren einer Verbindung ein wichtiges Bedürfnis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Statistik der vergangenen Jahre zeigt eine Zunahme der Inanspruchnahme dieses Dienstes für den öffentlichen Telefondienst. Die Pflicht, Gebühreninformation anzubieten, wird auf Verbindungen der Dienste der Grundversorgung beschränkt, d.h. insbesondere Sprach- und Datenverbindungen mit zeitabhängiger oder quantitativer Taxierung (Setup oder Volumengebühr).