Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten
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3.2.2.2 Telefon-Zusatzdienst Anrufumleitung
a Dienstdefinition
Der Zusatzdienst „Anrufumleitung“ ermöglicht es der Endkundin oder dem Endkunden, unter der persönlichen Rufnummer auf jedem beliebigen Telefonapparat erreichbar zu sein. Dabei kann die Umleitung der Gespräche selbst programmiert werden. Der Dienst bietet verschiedene Ausprägungen: Umleitung aller Anrufe, Umleitung nur wenn Linie besetzt, oder Umleitung wenn Anruf innerhalb einer bestimmten Zeit nicht angenommen wird.
b Analyse gemäss Ausschlusskriterien
Der Anrufumleitungsdienst ist gewiss nützlich, aber auf keinen Fall unverzichtbar, um jeder Bürgerin und jedem Bürger die Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, unabhängig von gesellschaftlicher Stellung oder Wohnort. Der Dienst ist deshalb für den Staat und die Gesellschaft nicht von grundlegender Bedeutung, und es besteht folglich kein Anlass, seine Erbringung zu garantieren.
Bezüglich Marktdurchdringung lässt sich keine Aussage machen, da keine Statistik über die Benutzung dieses Dienstes vorhanden ist.
Im Allgemeinen offerieren Fernmeldedienstanbieterinnen die Anrufumleitungen als Zusatzfunktion des Anschlusses. Leistungsmerkmale und Preis des Dienstes werden dabei durch die Anbieterin bestimmt. Es kann hier jedoch kaum von einem eigenständigen Markt für Anrufumleitung gesprochen werden.
Eine direkt vergleichbare Alternative zur Anrufumleitung gibt es nicht. Um trotzdem ständig erreichbar zu bleiben, stehen heute aber mit Mobilfunk, einschliesslich SMS/MMS, und Internet alternative Lösungen zur Verfügung. Im Internet werden z. B. zahlreiche Mitteilungsdienste angeboten, die das Bedürfnis der ständigen Erreichbarkeit befriedigen. Eine weitere Alternative stellt VoIP dar. Zwar sind die Art des Austausches und die Preise nicht immer gleich. Dennoch ist das Wesentliche gewährleistet: Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bleibt auf Wunsch erreichbar. Die Anrufumleitung ist in diesem Sinn substituierbar.
Die Technologieneutralität des Dienstes ist gegeben.
c Schlussfolgerung
Der Dienst ist für die Gesellschaft verzichtbar. Zudem hat der vorhandene Wettbewerb zu einem guten Diensteangebot in diesem Bereich geführt, und andere Dienste vermögen das Bedürfnis des ständigen Erreichbarseins zu erfüllen. Der Dienst der Anrufumleitung soll deshalb aus der Grundversorgungspflicht gestrichen werden.
3.2.3 Zugang zu Verzeichnisdiensten
a Dienstdefinition
Im Rahmen der Grundversorgung ermöglicht der Verzeichnisdienst den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Auskunft über Einträge bezüglich des öffentlichen Telefondienstes einschliesslich des Telefaxes zu erhalten. Diese Teilnehmereinträge müssen in elektronischer Form und über eine Sprachauskunft zur Verfügung gestellt werden.
b Analyse gemäss Ausschlusskriterien
Bei diesem Dienst kann man nicht unbedingt von einer besonderen Schutzwürdigkeit sprechen, sondern eher von einem Dienst im öffentlichen Interesse. Der Staat kann ein