Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten
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Art. 23 Aufgaben
Die aufgelisteten Aufgaben entsprechen den bestehenden Verordnungen und berücksichtigen die Neuerungen des KEG sowie die heutige Praxis. Folgende Ergänzungen sind vorgesehen:
- Nach Artikel 81 Absatz 3 KEG können die Fonds unter sich Vorschüsse gewähren. Der
Kommission kommt die Aufgabe zu, diese Vorschüsse festzulegen (Bst. f).
- Die Eigentümer unterbreiten der Kommission den Rückstellungsplan für die vor Ausserbe-
triebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten zur Genehmigung (vgl. Art. 19 der Verordnung). Zuständig für diese Genehmigung ist die Kommission (Bst. i).
- Die Kommission prüft die anfallenden Kosten und veranlasst die Zahlungen (Bst. j).
- Nach der Stilllegungsfondsverordnung und der Entsorgungsfondsverordnung wird das Sek-
retariat (neu Geschäftsstelle) durch das Departement gewählt. Neu fällt die Wahl der Geschäftsstelle in die Zuständigkeit der Kommission (Bst. o).
- Nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung können Ausschüsse gebildet werden. Die Wahl
dieser Ausschüsse erfolgt durch die Kommission. Sie bestimmt auch die Depotstellen und Vermögensverwalter und überwacht sämtliche Tätigkeiten (Bst. p und q).
- Neu wird vorgesehen, dass die Kommission die Jahresberichte verabschiedet und die Jah-
resrechnung genehmigt (Bst. s).
Art. 24 Zeichnungsberechtigung
Nach der Stilllegungsfondsverordnung und der Entsorgungsfondsverordnung kann die Kommission für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung Einzelzeichnungsberechtigungen an Kommissionsmitglieder erteilen.
Nach dem vorliegenden Artikel kann die Kommission weitere Zeichnungsberechtigungen erteilen. Eine Einschränkung auf Kommissionsmitglieder besteht nicht. Damit kann z.B. der Geschäftsstelle für gewisse Geschäfte die Zeichnungsberechtigung erteilt werden.
Art. 25 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
Neu wird vorgesehen, dass Beschlüsse auf dem Zirkularweg mit dem einfachen Mehr gefasst werden können, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der angesetzten Frist ihre Stimme abgeben und wenn kein Mitglied die mündliche Verhandlung des Gegenstands verlangt. Solche Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung festzuhalten.
Art. 26 Geschäftsstelle
Das Sekretariat wurde umbenannt und heisst neu Geschäftsstelle. Die Aufgaben bleiben unverändert.