Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten
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II. Erläuterungen einzelner Bestimmungen
1. Abschnitt: Sitz
Art. 1 Sitz
Der Sitz der beiden Fonds soll wie bis anhin Bern sein. Der vorliegende Artikel enthält keine neue Regelung.
2. Abschnitt: Kosten
Art. 2 und 3 Stilllegungs- und Entsorgungskosten
Die Liste der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird soweit möglich aufeinander abgestimmt und angepasst. Neu werden die Verwaltungskosten aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
Nach Artikel 3 Buchstabe b KEG sind die Konditionierung, die Zwischenlagerung und die Lagerung der radioaktiven Abfälle in einem geologischen Tiefenlager Teil der Entsorgung. Der Katalog der Entsorgungskosten wird dieser Terminologie angepasst. Neu werden zudem die Kosten für eine Beobachtungsphase von 50 Jahren für geologische Tiefenlager aufgenommen.
Art. 4 Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten
Die Modalitäten für die Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten entsprechen der Regelung der Entsorgungsfondsverordnung.
Art. 5 Verwaltungskosten der Fonds
Neu werden die Versicherungskosten für Organe und Kommissionsmitglieder als Verwaltungskosten aufgeführt. Die Aufwändungen für die Vermögensbewirtschaftung gelten hingegen nicht mehr als Verwaltungskosten; sie werden bei der Berechnung der Anlagerendite berücksichtigt (vgl. Art. 8 Abs. 5). Im Übrigen ist die Aufzählung nicht abschliessend.
3. Abschnitt: Beitragspflicht und Festlegung der Beiträge
Art. 6 Beitragspflicht
Nach dem geltenden Recht sind Beiträge an den Stilllegungsfonds durch die Eigentümer von Kernanlagen zu entrichten. Es sind dies heute die Betreiber der Kernkraftwerke und des Zentralen Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in Würenlingen. Beiträge an den Entsorgungsfonds sind ausschliesslich durch die Kernkraftwerkbetreiber zu entrichten. Diese Regelung wird in die neue Verordnung übernommen.