Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten

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Gestützt auf Artikel 77 Absatz 3 KEG werden das Paul Scherrer Institut, die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne und die kantonalen Universitäten für ihre Kernanlagen von der Beitragspflicht befreit.

Art. 7 und 8 Dauer der Beitragspflicht und Bemessung der Beiträge

Zurzeit beträgt die angenommene Betriebsdauer für eine Kernanlage 40 Jahre. Neu soll für Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen werden. Die anzunehmende Betriebsdauer für andere Kernanlagen (z.B. Zwischenlager) soll im Entsorgungsprogramm festgelegt werden. Sollte sich zeigen, dass ein Werk länger betrieben werden kann, kann das zuständige Departement die Berechnungsgrundlage verlängern.

Das Kernkraftwerk Mühleberg ging 1972 in Betrieb und dessen Betriebsbewilligung ist zurzeit bis 2012 befristet. Bei diesem Kernkraftwerk ist deshalb eine Betriebsdauer von 40 Jahren anzunehmen. Wird die Befristung der Betriebsbewilligung aufgehoben, richtet sich die Betriebsdauer nach dem vorliegenden Artikel (vgl. Art. 32 Abs. 2 der Verordnung).

Neu soll für die Berechnung sowohl der Stilllegungs- als auch der Entsorgungskosten das gleiche mathematische Beitragsmodell angewendet werden. Im Weiteren werden die Höhe der Anlagerendite sowie der Teuerungssatz in der Verordnung festgehalten.

Art. 9 Festlegung der Beiträge

Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung der Entsorgungsfondsverordnung und des Entsorgungsfondsreglements.

Eine wichtige Grundlage für die Festlegung der Beiträge bilden Anlagerendite und Teuerungsrate gemäss Artikel 8. Weichen die tatsächlichen Werte im fünfjährigen Durchschnitt von der Berechnungsgrundlage ab, d.h. die Differenz zwischen Anlagerendite und Teuerung beträgt mehr bzw. weniger als 2 %, werden die Jahresbeiträge für die nächste fünfjährige Veranlagungsperiode entsprechend angepasst. Sie können tiefer angesetzt werden, wenn die Rendite real grösser als 2 % war. Im anderen Fall müssen sie erhöht werden.

Kommt es innerhalb einer fünfjährigen Veranlagungsperiode zu grösseren Abweichungen von der Berechnungsgrundlage, legt die Kommission die Jahresbeiträge in einer Zwischenveranlagung neu fest.

Art. 10 Form der Beiträge

Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung der Stilllegungsfonds- und der Entsorgungsfondsverordnung.

Art. 11 Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien

Am 17. Dezember 2004 wurde das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag geändert (SR 221.229.1). Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d wird entsprechend angepasst.