Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten

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Art. 18 Rechnungswesen

Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung des Entsorgungsfondsreglements.

7. Abschnitt: Rückstellungen für Entsorgungskosten vor Ausserbetriebnah-

me der Kernkraftwerke

Art. 19

Nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben a und c KEG müssen die Eigentümer der Kernanlagen der vom Bundesrat bezeichneten Behörde den Rückstellungsplan zur Genehmigung unterbreiten und den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung des Rückstellungsplanes und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vorlegen.

Im vorliegenden Artikel wird die Kommission als zuständige Behörde bezeichnet.

8. Abschnitt: Organisation

Art. 20 Organe

Auf die Zusammenlegung der Fonds wird verzichtet. Die beiden Fonds verfügen aber über gemeinsame Organe.

Nach der Stilllegungsfondsverordnung und der Entsorgungsfondsverordnung sind die Kommission und das Sekretariat (neu Geschäftsstelle) die Fondsorgane. Neu soll auch die Revisionsstelle Organstellung erhalten.

Die Kommission und die Revisionsstelle werden neu durch den Bundesrat gewählt. Die Kommission wird somit nicht mehr wie bis anhin durch das Departement gewählt (s. Art. 81 Abs. 2 KEG) und die Revisionsstelle nicht mehr von der Kommission. Hingegen wählt die Kommission anstelle des Departements die Geschäftsstelle.

Art. 21 Kommission

Da Stilllegungs- und Entsorgungsfonds in zwei Verordnungen geregelt wurden, bestanden bisher formell zwei Kommissionen; personell waren sie identisch. Neu soll es nur noch eine Kommission geben. Die Bestimmungen über die Mitgliederzahl, die Vertretung der Eigentümer der Kernanlagen und den Beizug von Fachleuten bleiben unverändert.

Art. 22 Ausschüsse

Bereits heute bestehen Ausschüsse, welche sich mit der Anlage der Gelder und mit den Kosten- und Beitragsberechnungen befassen (Anlageausschuss und Kostenausschuss). Neu werden Zusammensetzung, Vorsitz und Aufgaben der Ausschüsse in der Verordnung umschrieben.