Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten

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Hingegen werden mit der vorgelegten Revision die Organe der beiden Fonds zusammengelegt. Gemäss Artikel 81 KEG ernennt der Bundesrat für jeden Fonds eine Verwaltungskommission (Kommission) als leitendes Organ. Er hat zudem die Möglichkeit, die beiden Fonds zusammen zulegen. Bis anhin bestanden zwar formell zwei Kommissionen, die personell jedoch identisch zusammengesetzt waren und die Geschäfte der beiden Fonds am selben Tag behandelten. Im Rahmen der Bundesverwaltungsreform REF 05/07 hat der Bundesrat beschlossen, die beiden Kommissionen zusammen zu legen. Mit der vorliegenden Verordnung wird dieser Beschluss vollzogen.

Beobachtungsphase (Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

Basierend auf dem Konzept der geologischen Tiefenlagerung werden die Lager vor dem Verschluss während der so genannten Beobachtungsphase überwacht. Für die Berechnung des entsprechenden Kostenelements der Entsorgungskosten wird für die Beobachtungsphase eine Dauer von 50 Jahren angenommen.

Dauer der Beitragspflicht (Art. 7 und Art 32 Abs. 2)

Unabhängig von der effektiven Laufzeit der beitragspflichtigen Kernkraftwerke muss als Berechnungsgrundlage für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie für die in die Fonds einzubezahlenden Beiträge eine Betriebsdauer angenommen werden. Bis anhin wurde diese auf 40 Jahre festgesetzt. Die ältesten Kernkraftwerke Beznau 1 und 2 werden in den Jahren

2009/2012 eine Betriebszeit von 40 Jahre überschreiten. Damit erhöhen sich die Stilllegungs- und Entsorgungskosten gegenüber den auf der Basis von 40 Jahren Betrieb berechneten Kosten. Die zusätzlichen Kosten müssen sowohl bei der Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten als auch bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden, damit keine Finanzierungslücke der Fonds entsteht.

In der Verordnung werden für Beznau 1 und 2 sowie für die neueren Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt, welche alle eine unbefristete Betriebsbewilligung haben, als Berechnungsgrundlage neu eine Betriebsdauer von 50 Jahre angenommen. Sollte sich zeigen, dass ein Werk länger als 50 Jahre betrieben werden kann, kann das zuständige Departement die Berechnungsgrundlage verlängern. Für das Kernkraftwerk Mühleberg, welches eine bis 2012 befristete Betriebsbewilligung hat, wird weiterhin eine Betriebsdauer von 40 Jahren angenommen, bis über eine allfällige Verlängerung der Betriebsbewilligung rechtskräftig entschieden ist.

Beitragsberechnung für den Stilllegungsfonds (Art. 8 Abs. 1 und 2)

Gemäss geltender Verordnung und entsprechendem Reglement werden die Beiträge in den Stilllegungsfonds aus den hochgerechneten Stilllegungskosten abzüglich des angesammelten Kapitals sowie der Anlagerendite bis zur angenommenen Ausserbetriebnahme berechnet. In Anpassung an den Entsorgungsfonds für Kernanlagen werden die Beiträge neu wie für den Entsorgungsfonds basierend auf einem finanzmathematischen Modell berechnet, welches den zeitlichen Anfall der Stilllegungskosten und auch die Verwaltungskosten des Fonds berücksichtigt.

Anlagerendite und Teuerungsrate (Art. 8 Abs. 5)

Wesentliche Grundlagen für die Berechnung der in die beiden Fonds zu bezahlenden Beiträge sind die Anlagerendite und die Teuerungsrate, welche bis anhin von den Kommissionen der