Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten
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Art. 12 Versicherungsansprüche und Garantien
Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung des Stilllegungsfonds- und des Entsorgungsfondsreglements.
4. Abschnitt: Ansprüche Art. 13 Angesammeltes Kapital
Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung des Entsorgungsfondsreglements.
Art. 14 Bezahlung von Stilllegungs- und Entsorgungskosten
Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung des Entsorgungsfondsreglements.
5. Abschnitt: Anlagepolitik Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung
Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung der Stilllegungsfonds- und der Entsorgungsfondsverordnung.
Art. 16 Anlagebeschränkung
Die bestehenden Bestimmungen über die Anlagebeschränkungen werden, bis auf eine kleine Anpassung in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b., unverändert übernommen. Neu soll nicht mehr die Beteiligung von 20 % alleine an einem beitragspflichtigen Unternehmen massgebend für die Anlagebeschränkung sein, sondern die kumulierte Beteiligung in der Höhe von 20 %.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich finanzielle Beteiligungen von Unternehmen an beitragspflichtigen Anlageinhabern nicht ausschliesslich auf eine Beteiligung an einem beitragspflichtigen Unternehmen beschränken. Finanzielle Beteiligungen von Unternehmen können gleichzeitig mehrere beitragspflichtige Anlageinhaber in Form von direkten oder indirekten Beteiligungen umfassen.
Die Erweiterung von einer Beteiligung an einem beitragspflichtigen Anlageinhaber auf eine kumulierte Beteiligung trägt dem Umstand Rechnung, dass Mittel aus den Fonds auch dann nicht in Unternehmen sollen fliessen können, wenn die direkten und indirekten Beteiligungen an beitragspflichtigen Anlageinhabern kumuliert die 20 %-Grenze überschreiten.
6. Abschnitt: Währung und Rechnungswesen Art. 17 Währung
Einlagen können neu auch in Fremdwährung einbezahlt werden. Grundlage für die Berechnung der Kosten, der Beiträge und der Ansprüche bildet der Schweizer Franken.