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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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1.1.6 Konkrete Empfehlungen der Eidgenössischen BVG-Kommission vom 27. Oktober 2005 und Entscheid des Bundesrates vom 16. November 2005
An ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2005 hat die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge die generelle Stossrichtung vom 10. Februar 2005 präzisiert, sich eingehend mit den möglichen Varianten des Berichts der Arbeitsgruppe befasst und sich über flankierende Massnahmen geäussert. Sie hat sich mehrheitlich für einen Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent per 1. Januar 2011 ausgesprochen. Ein Mindestumwandlungssatz von 6,0 Prozent, welcher ebenfalls in vier Teilschritten bis 2011 einzuführen wäre, unterlag dabei nur knapp. Die Mehrheit votierte damit für die Variante mit einem technischen Zinssatz von rund 3,35 Prozent, wohingegen die Minderheit einer Variante mit einem technischen Zinssatz von rund 2,75 Prozent per 2011 den Vorzug gab.
Eine klar überwiegende Mehrheit der Kommission möchte ferner auf gesetzliche, flankierende Massnahmen verzichten. Dem Vorschlag einer erneuten Überprüfung vor Ablauf der Übergangsfrist und danach in einem Rhythmus von fünf Jahren wurde einhellig zugestimmt. Keine Mehrheit fand der Antrag, dass in der Berichterstattung über die Festlegung des Umwandlungssatzes jeweils auch die Einhaltung des Leistungsziels in der beruflichen Vorsorge mitgeprüft werde.
Der Bundesrat hat sich in seinem Entscheid vom 16. November 2005 über das weitere Vorgehen dem Mehrheitsbeschluss der Kommission (6,4 Prozent per 2011, ohne gesetzliche, flankierende Massnahmen, Bericht alle 5 Jahre, erstmals 2009) angeschlossen12. Dabei soll aber eine Bestimmung ins Gesetz aufgenommen werden, wonach der Bericht auch Angaben über die Einhaltung des Leistungsziels enthalten soll.
1.2 Prämissen
1.2.1 Geltungsbereich: Beschränkung auf den obligatorischen Bereich
Die oben13 aufgeführte Motion der SGK-SR enthielt in einem zweiten Punkt die Forderung, dass „der Umwandlungssatz im obligatorischen und überobligatorischen Bereich im Wesentlichen übereinstimmt.“ Der Ständerat hat Punkt 2 der Motion zugunsten von „Flexibilität und Freiheit im Überobligatorium“14 abgelehnt.
In seiner Stellungnahme15 führte der Bundesrat im Einzelnen dazu aus, dass „nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Mindestumwandlungssatz nur für die obligatorische Mindestvorsorge nach BVG angewandt wird (Art. 49 BVG und Art. 89bis ZGB). Der überobligatorische Bereich und die weitergehende Vorsorge liegen im Ermessen von Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen, die so an ihre Situation und ihre Bedürfnisse angepasste Lösungen wählen können. Diese Freiheit und die damit verbundene Flexibilität wurden stets als Stärke der sozialpartnerschaftlich vereinbarten überobligatorischen beruflichen Vorsorge betrachtet. Der Zwang auch
12 vgl. Medienmitteilung vom 16.11.2005
13 unter Ziffer 1.1.2
14 vgl. Wortprotokoll vom 1.10.2003, Amtliches Bulletin - Ständerat
15 www.parlament.ch/afs/data/d/gesch/2003/d_gesch_20033438.htm