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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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im überobligatorischen Bereich den gesetzlichen Umwandlungssatz anwenden zu müssen, könnte dazu führen, dass die Leistungen in diesem Bereich längerfristig abgebaut werden. Dies deshalb, weil die Vorsorgeeinrichtungen nicht das finanzielle Risiko eingehen wollen, über die gesetzlich geforderten Minimalleistungen hinaus die Umwandlung des Altersguthabens in Rentenleistungen zum gesetzlichen Umwandlungssatz garantieren zu müssen. Sollten für die Finanzierung des gesetzlichen Umwandlungssatzes auch im Überobligatorium höhere Beiträge notwendig sein, wird dies auch die Bereitschaft der Arbeitgeber und selbst jene der Arbeitnehmer, überobligatorische Leistungen zu finanzieren, auf eine harte Probe gestellt.“
Die Diskussionen im Ständerat zeigten aber auch, dass es gute Gründe für die einheitliche Anwendung eines Umwandlungssatzes gibt. Die entsprechende Umsetzung liegt jedoch im Verantwortungsbereich der Vorsorgeeinrichtungen.
1.2.2 Mindestvorschrift / Anrechnungsprinzip
Beim gesetzlichen Umwandlungssatz handelt es sich um eine Mindestvorschrift. Das zuständige paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement einen höheren Satz vorsehen, sofern dessen Finanzierung auch in der Zukunft möglich ist.
Bei Unterschreitung des Mindestumwandlungssatzes hat in umhüllenden Kassen eine Vergleichsrechnung zu erfolgen, damit sichergestellt ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Rentenhöhe erreicht ist. Bei den Leistungsprimatkassen, welche die Altersleistungen zumeist in Prozenten des letzten versicherten Lohnes definieren, dient dazu die Schattenrechnung. Bei Vorsorgeeinrichtungen des Beitragsprimats ist der anzuwendende Umwandlungssatz im Reglement anzumerken. Auch hier gilt es, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestrentenleistung zu gewährleisten. Bei der Berechnung der Rentenleistung ist das Anrechnungsprinzip wirksam16, wobei dieses Prinzip seine Schranke dort finden muss, wo der reglementarisch festgelegte Umwandlungssatz sich auf Eckwerte stützt (wie Sterbenswahrscheinlichkeit, technischer Zinssatz etc.), welche nicht begründbar sind und nicht auf anerkannten Grundlagen basieren.
1.2.3 Solidaritäten
An den bisherigen Solidaritäten wird nichts geändert.
So gilt nach wie vor ein einheitlicher Mindestumwandlungssatz für Verheiratete und Nichtverheiratete. Es ist nicht vorgesehen, dass für diejenigen Versicherten, welche im Todesfall keine Ehegattenrenten auslösen, bei der Pensionierung ein höherer Mindestumwandlungssatz zur Anwendung kommt.
Auch am Grundsatz des einheitlichen Umwandlungssatzes für Männer und Frauen als Zielgrösse wird bewusst festgehalten, vorbehalten bleiben die Übergangslösungen. Dies ist umso eher vertretbar, als die damit ausgelöste Umverteilungswirkung nicht erheblich ist, weil sich die massgebenden Umverteilungseffekte (die Frauen leben länger als die Männer, andererseits bewirken die Rentner mehr Leistungen für die Witwen als die Rentnerinnen für die Witwer) zu einem grossen Teil neutralisieren.
16 BGE 127 V 264 (vgl. dazu auch BBl 2003 6409)