Vorlage

Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

Weitere Angaben über die Umverteilungseffekte in der beruflichen Vorsorge finden sich im Forschungsbericht des Bundesamtes für Sozialversicherung vom Februar 200517. Dort ist festgehalten, dass a priori nicht gesagt werden kann, in welche Richtung die definitive Umverteilungswirkung zwischen den Versicherten beider Geschlechter geht. Das im Bericht der Arbeitsgruppe zur Bestimmung des Durchschnittssatzes gewählte Versichertenverhältnis von 70 Prozent Männer und 30 Prozent Frauen hat daher keine grossen Auswirkungen auf den Umwandlungssatz.

1.2.4 Kein Einfluss auf die laufenden Renten

In den Übergangsbestimmungen zur 1. BVG-Revision18 ist ausdrücklich festgelegt, dass die Senkung des Mindestumwandlungssatzes die laufenden Renten nicht tangiert. Dies gilt auch bei der erneuten Senkung des Mindestumwandlungssatzes: sie wird nur für Neurentner und Neurentnerinnen wirksam sein.

Durch die jüngsten Gesetzgebungsarbeiten wurde dieser Schutz bestätigt. In Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b BVG (in Verbindung mit Art. 5 BVG) ist mit Wirkung auch im überobligatorischen Bereich ausdrücklich erwähnt, dass die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs gewährleistet bleibt.

1.2.5 Rentendeckungskapital / Austrittsleistungen

Die Gesetzesvorlage bewirkt die Änderung des Mindestumwandlungssatzes. Sie enthält jedoch keine Vorschrift, wie die Berechnung des Rentendeckungskapitals oder das Deckungskapital der Versicherten im Leistungsprimat zu bestimmen ist. Aufgrund der unterschiedlichen Kassenstrukturen sind diese Berechnungen kassenspezifisch auszuführen.

So sieht Artikel 48 BVV 2 vor, dass die Passiven der Bilanz nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten sind, wobei der aktuelle Bericht des Experten für berufliche Vorsorge dafür massgebend ist. Nach Ziffer 4 der Empfehlungen sind die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen jährlich und nach anerkannten Grundsätzen zu ermitteln.

Der technische Zinssatz, welcher dem zu bilanzierenden Rentendeckungskapital oder dem Deckungskapital für die Aktiven im Leistungsprimat zugrunde liegt, wird vom zuständigen paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung festgelegt, welches sich - wie oben erwähnt - auf den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge stützt. Nach den Richtlinien der Kammer der Pensionskassen-Experten19 ist der technische Zinssatz so festzulegen, dass er langfristig gesehen, mit einer angemessenen Marge unterhalb der effektiven Vermögensrendite liegt und über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann.

17 Forschungsbericht Nr. 5/05 des BSV‚Vergleich zwischen der AHV und der beruflichen Vorsorge (BV) aus wirtschaftlicher Sicht’

18 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003, Bst. a Abs. 1

19 Ziffer 7 der Stellungnahme zum technischen Zinssatz bei VE vom 6.1.2005 (www.kammer-pk-experten.ch/DE/Aktuell/05_techn%20zinssatz_d.pdf)