Beilage 4 (SSV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / SSV Beilage 4

IV. Signalisationsverordnung (SSV)

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 19 Abs. 1 Bst. fbis Art. 19 Abs. 1 Bst. fbis

fbis Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von fbisDas „Verbot für Anhänger mit Ausnahme von

Sattel- und Einachsanhänger » (2.09.1) gilt für Sattel- und Zentralachsanhänger“ (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen ausgenommen Sattel- und Einachsanhänger. Sattel- und Zentralachsanhänger.

Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.

Erläuterungen:

Der Begriff „Einachsanhänger“ soll entsprechend der Terminologie der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge durch „Zentralachsanhänger“ ersetzt werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 67 Abs. 1 Bst. h Art. 67 Abs. 1 Bst. h

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Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen: die Zeichen und Weisungen:

h. der bei Veranstaltungen eingesetzten, gekenn- h. der gekennzeichneten Angehörigen privater

zeichneten Angehörigen privater Verkehrs- Verkehrsdienste.

dienste.

Erläuterungen:

Bemerkung: Text in der linken Spalte gilt erst ab 1.3.2006.

Seit vielen Jahren werden immer wieder Vorstösse eingereicht, wonach die Transportbegleitung durch Private erweitert zugelassen werden soll. Eine einheitliche Regelung für Ausnahmetransporte kam dabei aber aufgrund kontroverser kantonaler Standpunkte nicht zustande.

Mit dem aktuellen Revisionsvorschlag soll den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, wenigstens auf ihrem Kantonsgebiet Private für die Begleitung von Ausnahmetransporte zu ermächtigen, in dem die Zeichen/Weisungen der

ermächtigten Privaten als verbindlich erklärt werden. Ob er diese Möglichkeit zulassen will, kann dabei jeder einzelne Kanton entscheiden. Für die Festlegung der Rahmenbedingungen einer Aufgabenübertragung an Private sind die Kantone zuständig. Gesamtschweizerisch einheitliche Kriterien müssten in interkantonalen Richtlinien festgelegt werden.