Beilage 5 (VVV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 2 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VVV Beilage 5

V. Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)

Am 11. Mai 2005 hat die Europäische Union die Fünfte Motorfahrzeughaftpflicht-Richtlinie1 (RL) veröffentlicht. Die folgenden Änderungsvorschläge sollen die schweizerischen Bestimmungen auf Verordnungsebene wo erforderlich und sinnvoll mit den europäischen Vorschriften harmonisieren.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 6a (neu) Schadenverlaufserklärung Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag innert 15 Tagen eine Schadenverlaufs- beziehungsweise eine Schadenfreiheitserklärung über die letzten fünf Jahre des Vertragsverhältnisses aushändigen. Erläuterungen:

Die individuelle Schadenerfahrung ist ein wichtiges Element der Prämienbemessung, an dessen Berücksichtigung namentlich die vorsichtigen Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen ein Interesse haben. Die Schadenverlaufs- beziehungsweise Schadenfreiheitserklärung ist ein zweckmässiges Instrument, um die mit der Deregulierung in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung angestrebten Ziele zu erreichen. Sie liegt daher im öffenlichen Interesse und berücksichtigt die Interessen der Konsumenten und Konsumentinnen, die den Versicherer wechseln wollen.

Die RL schreibt den Mitgliedstaaten vor, die Versicherer zur Abgabe der Erklärung zu verpflichten. Das schweizerische Recht enthält noch keine gesetzliche Grundlage für eine solche Verpflichtung. Wir schlagen daher vor, zunächst eine Kann-Bestimmung in der VVV zu verankern. Bei einer nächsten SVG-Revision kann dann die gesetzliche Grundlage für die verpflichtende Bestimmung geschaffen und die VVV entsprechend angepasst werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 52 Abs. 3 Art. 52 Abs. 3

3 Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge, Anhän- 3 Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge, Anhänger oder Fahrräder Sachschäden, beträgt der ger oder Fahrräder Sachschäden, beträgt der Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken. Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken. Haftet der Schädiger aus demselben Ereignis für einen oder mehrere Personenschäden, entfällt der Selbstbehalt. Erläuterungen:

Europäische Garantiefonds entschädigen - im Gegensatz zur Schweiz - im Allgemeinen bei Fahrerfluchtfällen keine blossen Sachschäden. Die RL verlangt von den Mitgliedstaaten, dass Sachschäden, die durch unbekannte Motorfahrzeuge verursacht wurden, künftig mindestens dann gedeckt werden müssen, wenn bei demselben Ereignis Personen erheblich verletzt werden. Für den Sachschaden ist ein Selbstbehalt von höchstens 500 EUR zulässig. In der Schweiz soll in diesen seltenen Fällen auf einen Selbstbehalt gänzlich verzichtet werden. Zur Vermeidung von

Abgrenzungsproblemen in der praktischen Anwendung gilt dies für alle Arten von Personenschäden.

Erläuterung und Vorschlag zu den Mindestdeckungssummen gemäss EU:

Seit dem 1. November 2004 gelten in der Schweiz bei Motorfahrzeugunfällen die folgenden Mindestdeckungssummen (je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen):

a) Personenwagen (bis 9 Plätze), Motorräder, übrige (inkl. Lastwagen): 5 Mio. CHF

b) Motorwagen und Anhängerzüge zum Personentransport:

- mit mehr als 9, aber höchstens 50 Plätzen: 10 Mio. CHF

- mit mehr als 50 Plätzen: 20 Mio. CHF

c) Motorfahrzeuge und Anhängerzüge zum Transport gefährlicher Güter: 15 Mio. CHF

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http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_149/l_14920050611de00140021.pdf