Beilage 9 (ARV1, ARV2)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 3 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / ARV 1, ARV 2 Beilage 9

IX. a. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1)

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 4 Abs. 2 Bst. f

2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen:

f. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten

Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.

Erläuterungen:

Hierbei handelt es sich um einen Änderungsantrag von verschiedenen Stellen/Organisationen (SVLT, SBV, FAT, SIK, SLV, BUL, SFV), der wie folgt begründet wird: "Die meisten landwirtschaftlichen Motorfahrzeug mit weissen Kontrollschildern werden immer noch zur Hauptsache für landwirtschaftliche Fahrten eingesetzt. Die Anwendung des Fahrtschreibers macht also keinen Sinn, sie führt nur zu unnötigen Kosten, Unsicherheiten bei den Fahrern und Fehlanzeigen durch die Polizei. Auch ein Beitrag zur Verkehrssicherheit ist nicht zu erkennen."

Bemerkungen ASTRA: Vor dem 1.10.1995 (Inkrafttreten der ARV 1) lag die Höchstgeschwindigkeitsgrenze generell bei 40 km/h. Da mit der ARV 1 das EG-Recht ins CH-Recht überführt worden ist (Art. 4 Abs. 1 ARV 1 enthält die gleichen Ausnahmen wie das EG-Recht), wurde auch die Limite auf 30 km/h gesenkt. Eine neuerliche Anhebung dieser Grenze auf 45 km/h könnte nur im Binnenverkehr zur Anwendung gelangen, da die CH bei den generellen Ausnahmen (Art. 4 Abs. 1 ARV 1) ans EG-Recht bzw. ans AETR gebunden ist.

IX. b. ARV1-Änderungen , die nur zusammen mit der Strassenverkehrskontrollverordnung (vgl. Beilage 1) in Kraft treten

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 21 Abs. 2 Bst. g Art. 21 Abs. 2 Bst. g

2 Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer die Kon-

Aufgehoben

trollbestimmungen (Art. 13-18) verletzt, insbeson-

dere wer:

g. die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit

behindert, den Zutritt zum Betrieb, die Heraus-

gabe der Kontrolldokumente und der gespei-

cherten Daten oder die notwendigen Auskünfte

verweigert oder ihr wahrheitswidrige Angaben

erteilt;

Erläuterungen:

Die Strafbestimmung von Abs. 2 Bst. g wird in die Strassenverkehrskontrollverordnung verschoben und kann deshalb hier aufgehoben werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 23 Abs. 1, 2, und 3 Art. 23 Abs. 1, 2, und 3

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für die Erteilung, den Entzug und die bezeichnen die für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigerklärung der Fahrer-, Unternehmens- und Ungültigerklärung der Fahrer-, Unternehmens- und Kontrollkarten zuständigen Stellen sowie die für den Kontrollkarten zuständigen Stellen sowie die für den Vollzug zuständigen Behörden. Letztere erstatten Vollzug zuständigen Behörden.

dem Bundesamt für Strassen alle zwei Jahre

Bericht.

2 Die Vollzugsbehörde führt auf der Strasse und in2 Aufgehoben

den Betrieben Kontrollen durch. Das Eidgenössi-

sche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation bestimmt deren Mindestanzahl.