Beilage 2 (CZV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 13 Seiten

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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / CZV Beilage 2

II. Verordnung über die Zulassung der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zum berufsmässigen Transport von Personen und Gütern auf der Strasse

(Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15 Absätze 4 und 5, 22 Absatz 1, 25 Absatz 2 Buchstabe b, c und d, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581

verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zum berufsmässigen Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Bildungsstätten.

Erläuterungen:

Nach geltendem Recht reicht der Führerausweis der Kategorien C, CE, D, DE bzw. der Unterkategorien C1, C1E, D1, D1E, um mit den entsprechenden Motorfahrzeugen berufsmässige Transporte durchzuführen. Für den grenzüberschreitenden Güterverkehr müssen die Lastwagenführer/innen zusätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren aufweisen oder - wenn sie dieses noch nicht erreicht haben - die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 1 VZV oder die Lastwagenführer-Lehre mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis erfolgreich absolviert haben. Wer die Kategorie D ohne die Fahrpraxis nach Artikel 8 Absatz 1 VZV erwerben will, muss ebenfalls eine Mindestausbildung (nach Anhang

2, die Inhalt des Landverkehrsabkom-10 Ziffer 2 VZV) absolvieren. Diese Vorschriften entsprechen der RL 76/914 EWG

mens ist.

Mit der neuen RL 2003/59/EG3 ersetzt die Europäische Union die RL 76/914/EWG und führt für den berufsmässigen Personen- und Gütertransport eine harmonisierte, verstärkte Grundausbildung und neu eine obligatorische Weiterbildung ein. Da die Schweiz im Rahmen der bilateralen Verträge Schweiz-EU die RL 76/914/EWG übernommen hat4,

schlagen wir vor, auch die RL 2003/59/EG zu übernehmen.

Für die Einführung einer Grundausbildung und obligatorischen Weiterbildung für Berufschauffeure/-chauffeusen gibt es gute Gründe: Einerseits wird so die Qualität der Berufe "Lastwagenführer/in" und "Buschauffeur/-chauffeuse" verbessert, und diese werden durch diese Aufwertung des Berufsbilds für junge Leute attraktiver, andererseits leistet diese Ausbildung einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit, da sich die Führer/innen in der Grundausbildung und Weiterbildung intensiv mit Themen der Verkehrssicherheit auseinandersetzen. Zudem bestehen sowohl seitens der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse, so dass heute bereits auf eigene Initiative verschiedenste Kurse angeboten werden. Schliesslich ist es auch wichtig, dass die Schweiz nicht eine schlechtere Ausbildung für Berufschauffeure/-chauffeusen verlangt als die EU-Staaten.

1 2 Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Strassenverkehr. 3 Richtlinie 2003/59/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (http://europa.eu.int/eurlex/pri/de/oj/dat/2003/l_226/l_22620030910de00040017.pdf). 4 SR 0.740.72, Anhang 1 Abschnitt 2