Beilage 3 (VRV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 5 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Beilage 3
III. a. Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1
1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol,1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen oder aus einem andern Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. andern Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug
führen.
Erläuterungen:
Der Begriff "Drogen" wird durch den Begriff "Betäubungsmittel" ersetzt. Damit korrespondiert die Terminologie in der Verordnungsbestimmung mit derjenigen der übergeordneten Gesetzesbestimmung (Art. 31 Abs. 2 SVG).
Zusätzlich nur in der deutschsprachigen Version:
Aus den gleichen Gründen wird der Begriff "Medikamente" durch den Begriff "Arzneimittel" ersetzt.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 32 Abs. 1 und 2 Art. 32 Abs. 1 und 2
1 Die Nebellichter und die Kurvenlichter dürfen nur1 Aufgehoben
bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen so-
wie nachts beim Befahren kurvenreicher Strecken
verwendet werden.
2 Die Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet wer-2 Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur den, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schnee- verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Netreibens oder starken Regens weniger als 50 m be- bels, Schneetreibens oder starken Regens weniger trägt. als 50 m beträgt.
Erläuterungen:
Kurvenlichter gemäss der früheren BAV (Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge) erzeugen - wie die Nebellichter - ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht. Ihre Verwendung war deshalb bisher gleich wie diejenige der Nebellichter geregelt.
In der VTS sind Kurvenlichter nicht mehr definiert. Als Zusatzlichter sind gemäss VTS jedoch u. a. zwei in Abhängigkeit der Lenkung schwenkbare Fernlichter erlaubt. Im ECE-Reglement Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungseinrichtungen)
werden sowohl diese schwenkbaren Fernlichter als Kurvenlicht bezeichnet als auch die Veränderung der horizontalen Ausrichtung der Abblendlichter und die Aktivierung zusätzlicher Lichtquellen zur besseren Ausleuchtung von Kurven. Für alle diese Fälle ist die bisherige Regelung zur Verwendung von Kurvenlichtern nicht mehr zweckmässig und eine besondere Verwendungsvorschrift auch nicht mehr erforderlich.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll zudem im Sinne einer Vereinfachung die Verwendung der Nebellichter gleich wie diejenige der Nebelschlusslichter geregelt werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 67 Abs. 1 (Bst. f, g und h) Art. 67 Abs. 1
1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahr-1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen: zeugkombinationen darf höchstens betragen:
f. 24,00 t bei Anhängern mit drei oder mehr Ach- f. 32,00 t bei Normalanhängern mit vier Achsen;
sen;
g. 18,00 t bei zweiachsigen Anhängern oder Dop- g. 24,00 t bei Normalanhängern mit drei Achsen;
pelachsanhängern;
h. 10,00 t bei einachsigen Anhängern. h. 18,00 t bei Normalanhängern mit zwei Achsen.
Bei Sattel- und Zentralachsanhängern darf das Betriebsgewicht die zulässigen Achslasten nach Absatz 2 nicht übersteigen.
Erläuterungen:
Angleichungen an Artikel 183 Absatz 1 VTS.