Beilage 6 (VTS)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 8 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 6

VI. Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Lieferwagen mit zusätzlichen Sitzen im Laderaum Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 11 Abs. 2 Bst. e Art. 11 Abs. 2 Bst. e Transportmotorwagen nach schweizerischem Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht Recht

2 Es werden die nachstehenden Arten von Trans- 2 Es werden die nachstehenden Arten von Trans-

portmotorwagen unterschieden und dabei Fahrzeu- portmotorwagen unterschieden und dabei Fahrzeuge, die sowohl für den Personen- wie für den Sa- ge, die sowohl für den Personen- wie für den Sachentransport bestimmt sind, nach den überwiegen- chentransport bestimmt sind, nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt: den Merkmalen eingeteilt:

e. «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum e. «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum

Sachentransport (Klasse N1); zusätzliche weg- Sachentransport (Klasse N1); zusätzliche wegklappbare Sitze im Laderaum zum gelegentli- klappbare Sitze im Laderaum zum gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Personentrans- chen, nicht gewerbsmässigen Personentransport hindern die Einteilung als Lieferwagen port hindern bis zu insgesamt höchstens nicht; 9 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin die Einteilung als Lieferwagen nicht;

--- Art. 222i (neu) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MM 200X

--- X Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge gilt

bezüglich Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e über die maximal zulässige Anzahl Sitzplätze im Laderaum von Lieferwagen bis zur nächsten periodischen Prüfung das bisherige Recht.

Erläuterungen:

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll verhindert werden, dass Kleinbusse zur Umgehung der Vorschriften (z. B. betreffend Geschwindigkeitsbegrenzer) als «Lieferwagen mit zusätzlichen Sitzen» eingelöst werden können.

Einteilung der Baustellenanhänger Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 22 Abs. 2 Bst. c Art. 22 Abs. 2 Bst. c Arten von Arbeitsanhängern Arten von Arbeitsanhängern

2 Ihnen gleichgestellt sind Anhänger: 2 Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:

c. die auf Baustellen als Werkstatt-, Büro-, Um- c. Aufgehoben

kleide-, Wasch- oder Unterkunftsraum oder

Werkzeuglager usw. dienen;

--- Art. 222i (neu) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MM 200X

X Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 zum

Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c über die Einteilung von Baustellenanhängern das bisherige Recht.

Erläuterungen:

Die Bestimmung, wonach diese Baustellenanhänger den Arbeitsanhängern gleichgestellt sind, ist in der VTS systemfremd. «Arbeitsanhänger» weisen gemäss Definition in Artikel 22 Absatz 1 höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe auf. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind nach Artikel 20 Absatz 1 grundsätzlich den Transportanhängern gleichgestellt. Allein der Umstand, dass ein solcher Anhänger auf Baustellen eingesetzt wird, ist bei der Zulassung kein objektives Einteilungskriterium und rechtfertigt keine spezielle Regelung.