Beilage 8 (SDR)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 3 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / SDR Beilage 8
VIII. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
(Die Änderungen treten nur zusammen mit der Strassenverkehrskontrollverordnung (vgl. Beilage 1) in Kraft)
Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 17 Meldungen von Verstössen und Zusam- Art. 17 Meldungen von Verstössen und Zusam-
menarbeit mit der EU menarbeit mit der EU
1 Stellt die Polizei bei einer Kontrolle auf der Strasse Das Meldewesen und die Zusammenarbeit mit der schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Vor- EU richten sich nach der Strassenverkehrskontrollschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verordnung (SR 741.xx).
fest, teilt sie dies mit:
a. bei einem in der Schweiz zugelassenen Fahr-
zeug oder einer hier domizilierten Unterneh-
mung: der zuständigen kantonalen Behörde und
dem Bundesamt für Verkehr;
b. bei einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelasse-
nen Fahrzeug oder einer dort domizilierten Un-
ternehmung: der zuständigen Behörde des Zu-
lassungsstaates.
2 Das Bundesamt nimmt Meldungen aus EU-Mit-
gliedstaaten über schwere oder wiederholte Ver-
stösse von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeu-
gen oder hier domizilierten Unternehmungen gegen
die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter und die in der Folge ergriffenen Massnahmen
entgegen und leitet sie an die zuständige kantonale
Behörde weiter.
3 Die Polizeiorgane des Kantons, auf dessen Gebiet
bei einer Kontrolle auf der Strasse festgestellt
wurde, dass mit einem in einem EU-Mitgliedstaat
zugelassenen Fahrzeug oder von einer dort domizi-
lierten Unternehmung in schwerwiegender Weise
oder wiederholt gegen die Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter verstossen wurde,
können den Zulassungsstaat um sachdienliche Aus-
künfte und die Ergreifung von angemessenen
Massnahmen ersuchen.
4 Führt der Zulassungsstaat gestützt auf ein Gesuch
nach Absatz 3 eine Kontrolle in einer Unternehmung
durch, kann ihn die kantonale Zulassungsbehörde
um die Bekanntgabe des Resultates ersuchen.
Erläuterungen:
Der bisherige Inhalt von Art. 17 SDR wird sinngemäss in die neue Strassenverkehrskontrollverordnung SKV verschoben. Aus Gründen der Transparenz wird hier darauf verwiesen.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 18 Meldungen zu statistischen Zwecken Art. 18 Meldungen zu statistischen Zwecken
1 Die kantonalen Behörden melden dem Bundesamt Die Berichterstattung erfolgt gemäss der Strassenspätestens sechs Monate nach Ablauf jedes Kalen- verkehrskontrollverordnung.
derjahres:
a. soweit möglich den erfassten oder den geschätz-
ten Umfang der Beförderungen gefährlicher
Güter (in beförderten Tonnen oder in
Tonnenkilometern);
b. die Anzahl der durchgeführten Kontrollen;
c. die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge (unter
Angabe, ob diese in der Schweiz, in einem EU-
Mitgliedstaat oder in einem Drittland
immatrikuliert sind);