Beilage 8 (SDR)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 3 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / SDR Beilage 8

d. die Anzahl und Art der festgestellten Verstösse;

e. die Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

2 Die Meldungen erfolgen in der vom Bundesamt

vorgeschriebenen Form.

3 Das Bundesamt leitet die Meldungen jährlich an die

EU-Kommission weiter.

Erläuterungen:

Der bisherige Inhalt von Art. 18 SDR wird sinngemäss in die neue Strassenverkehrskontrollverordnung SKV verschoben. Aus Gründen der Transparenz wird hier darauf verwiesen.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 23 Art. 23

Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer die Aufgehoben

Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert,

ihr den Zutritt zum Betrieb oder die notwendigen

Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige

Angaben erteilt.

Erläuterungen:

Der Inhalt von Artikel 23 findet Eingang in Artikel 45 der Strassenverkehrskontrollverordnung. Die SDR-Bestimmung kann deshalb aufgehoben werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 25 Abs. 2 Art. 25 Abs. 2

2 Sie stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil

Aufgehoben

der Gefahrguttransporte auf der Strasse kontrolliert

wird.

Erläuterungen:

Artikel 27 "Durchführung der Kontrollen" wird vollumfänglich in die neue Strassenverkehrskontrollverordnung verschoben und in der SDR aufgehoben. Dasselbe gilt für den Inhalt von Art. 25 Abs. 2 SDR.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 27 Durchführung der Kontrollen Art. 27 Durchführung der Kontrollen

1 Die mit der Überwachung des Strassenverkehrs

Aufgehoben

beauftragte kantonale Behörde führt die Kontrollen

nach Artikel 25 Absatz 2 stichprobenweise und in-

nert angemessener Zeit anhand einer Prüfliste des

Bundesamtes durch.

2 Die Kontrollen auf der Strasse werden an Orten

durchgeführt, wo Fahrzeuge, bei denen Verstösse

gegen die Vorschriften über die Beförderung gefähr-

licher Güter festgestellt werden, ohne Sicherheitsri-

siko in einen vorschriftsgemässen Zustand gebracht

oder an Ort und Stelle stillgelegt werden können.

3 Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Fahr-

zeugführer oder der Fahrzeugführerin eine Kopie

der ausgefüllten Prüfliste oder eine Kontrollbeschei-

nigung abzugeben.

4 Die kantonalen Behörden führen in den Unter-

nehmungen von Absendern, Beförderern und Emp-

fängern Kontrollen durch.

5 Werden bei einer Kontrolle in einer Unternehmung

ein oder mehrere Verstösse gegen die Vorschriften

über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt,

muss der beabsichtigte Transport in einen

vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden, be-

vor das Fahrzeug die Unternehmung verlässt.