Beilage 8 (SDR)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 3 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / SDR Beilage 8
d. die Anzahl und Art der festgestellten Verstösse;
e. die Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
2 Die Meldungen erfolgen in der vom Bundesamt
vorgeschriebenen Form.
3 Das Bundesamt leitet die Meldungen jährlich an die
EU-Kommission weiter.
Erläuterungen:
Der bisherige Inhalt von Art. 18 SDR wird sinngemäss in die neue Strassenverkehrskontrollverordnung SKV verschoben. Aus Gründen der Transparenz wird hier darauf verwiesen.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 23 Art. 23
Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer die Aufgehoben
Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert,
ihr den Zutritt zum Betrieb oder die notwendigen
Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige
Angaben erteilt.
Erläuterungen:
Der Inhalt von Artikel 23 findet Eingang in Artikel 45 der Strassenverkehrskontrollverordnung. Die SDR-Bestimmung kann deshalb aufgehoben werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 25 Abs. 2 Art. 25 Abs. 2
2 Sie stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil
Aufgehoben
der Gefahrguttransporte auf der Strasse kontrolliert
wird.
Erläuterungen:
Artikel 27 "Durchführung der Kontrollen" wird vollumfänglich in die neue Strassenverkehrskontrollverordnung verschoben und in der SDR aufgehoben. Dasselbe gilt für den Inhalt von Art. 25 Abs. 2 SDR.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 27 Durchführung der Kontrollen Art. 27 Durchführung der Kontrollen
1 Die mit der Überwachung des Strassenverkehrs
Aufgehoben
beauftragte kantonale Behörde führt die Kontrollen
nach Artikel 25 Absatz 2 stichprobenweise und in-
nert angemessener Zeit anhand einer Prüfliste des
Bundesamtes durch.
2 Die Kontrollen auf der Strasse werden an Orten
durchgeführt, wo Fahrzeuge, bei denen Verstösse
gegen die Vorschriften über die Beförderung gefähr-
licher Güter festgestellt werden, ohne Sicherheitsri-
siko in einen vorschriftsgemässen Zustand gebracht
oder an Ort und Stelle stillgelegt werden können.
3 Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Fahr-
zeugführer oder der Fahrzeugführerin eine Kopie
der ausgefüllten Prüfliste oder eine Kontrollbeschei-
nigung abzugeben.
4 Die kantonalen Behörden führen in den Unter-
nehmungen von Absendern, Beförderern und Emp-
fängern Kontrollen durch.
5 Werden bei einer Kontrolle in einer Unternehmung
ein oder mehrere Verstösse gegen die Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt,
muss der beabsichtigte Transport in einen
vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden, be-
vor das Fahrzeug die Unternehmung verlässt.