Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 8 Seiten

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Artikel 2 Berücksichtigung weiterer Personen

Das revidierte Opferhilfegesetz rechnet – ohne dies explizit zu erwähnen – auch registrierte Partnerinnen oder Partner zu den Angehörigen des Opfers (Art. 1 Abs. 2 OHG)2. Die eingetragenen Partnerschaften werden im Sozialversicherungsrecht und damit auch im ELG seit dem 1. Januar 2007 der Ehe gleichgestellt (vgl. Art. 13a ATSG). Für eingetragene Partner und Partnerinnen ist also bereits nach ELG nicht der für Einzelpersonen, sondern der für Ehegatten massgebende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf massgebend.

Nach Artikel 1 Absatz 2 OHG sind neben den eingetragenen Partnerinnen und Partnern auch Konkubinatspartner anspruchsberechtigt, weil sie dem Opfer ähnlich wie ein Ehegatte nahe stehen3. Da die finanziellen Opferhilfeleistungen der wirtschaftlichen Situation der von einer Straftat betroffenen Person angepasst sein sollen (vgl. Art. 124 BV), rechtfertigt es sich, Konkubinatspartner bezüglich Entschädigungen und Kostenbeiträgen an die Hilfe Dritter ebenfalls gleich wie Ehegatten zu behandeln. Weil dies im ELG nicht vorgesehen ist, ist eine besondere opferhilferechtliche Vorschrift nötig.

Absatz 1 hält deshalb fest, dass für Partner in einer „dauernden Lebensgemeinschaft“ ebenfalls der für Ehegatten massgebende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gilt. Für eingetragene Partner ist eine solche Regelung wie dargelegt nicht nötig. Der Begriff der dauernden Lebensgemeinschaft wird in den neueren bundesrechtlichen Ausstandsbestimmungen4 verwendet und ist gleich auszulegen wie dort5. Im Sinne eines Anhaltspunktes können auch die SKOS-Richtlinien beigezogen werden. Danach ist von einem stabilen Konkubinat namentlich dann auszugehen, wenn es seit mindestens fünf Jahren dauert oder wenn die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben6.

Absatz 2 gibt Antwort auf die Frage, ob bei Mehrpersonenhaushalten die Einnahmen zusammenzurechnen sind. Das OHG enthält dazu – wie schon das aOHG – keine Regeln. Deshalb orientiert sich die heutige Praxis an der Regelung des ELG7. Die Verordnung kodifiziert diese Praxis. Da nicht auf das ELG verwiesen wird, müssen sowohl Ehegatten als auch eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Partnerinnen und Partner aus dauernden Lebensgemeinschaften erwähnt werden. Die Einnahmen sind nicht zusammenzurechnen, wenn die Ehe getrennt oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.

Absatz 3 hält – wiederum in Anlehnung an Artikel 9 Absatz 2 rev. ELG – fest, dass für die Bestimmung der Einnahmen von Kindern, die als Opfer oder Angehörige Ansprüche geltend machen und die im gleichen Haushalt wie die Eltern leben, das anrechenbare Einkommen der Eltern mitberücksichtigt wird. Bei Kindern in Ausbildung verlängert sich die Unterhaltspflicht entsprechend dem Zivilrecht.

2 Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7165 7203

3 Botschaft, a.a.O., BBl 2005 7165 7203

4 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110; Art. 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht, VGG, SR 173.32, Art. 8 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, Strafgerichtsgesetz, SGG, SR 173.71

5 Botschaft über die Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 4281

6 SKOS-Richtlinien 04/05 F.5-2

7 Vgl. Art. 9 Abs. 2 rev. ELG und die Empfehlungen der SVK-OHG Ziff. 3.3.2 Absatz 3 http://www.opferhilfe-schweiz.ch/wDeutsch/Dokumente/Empfehlungen_deutsch.pdf sowie BGE

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