Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 8 Seiten

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Entschädigung

Einkommen

Vierfacher

ELG-Betrag

ELG-Betrag

Artikel 7 Rückerstattung des Vorschusses

Die Regelung ist identisch mit dem geltenden Recht (vgl. Art. 5 aOHV).

25 Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes

Artikel 8 Ausbildungshilfe

Die Kriterien für die Unterstützung von Ausbildungsprogrammen (vgl. Art. 8 Abs. 1 aOHV) haben sich bewährt und werden beibehalten. Dies gilt auch für die Gewährung der Finanzhilfe in Form von Pauschalen (vgl. Art. 8 Abs. 2 aOHV). Diese Form wird deshalb neu ausnahmslos zur Anwendung gelangen. Die Pauschalen decken heute durchschnittlich 40-50% der Aufwendungen der Kursveranstalter. Der durchschnittliche Deckungsgrad soll wie bisher 2/3 der Aufwendungen nicht überschreiten. Die Zuständigkeit zur Gewährung der Finanzhilfe (Absatz 2) bleibt beim BJ (vgl. Art. 10 Abs. 1 aOHV).

Artikel 9 Ausserordentliche Ereignisse

Artikel 32 OHG führt eine neue Kompetenz des Bundes ein, bei ausserordentlichen Ereignissen die Tätigkeiten der kantonalen Beratungsstellen und weiterer kantonaler Stellen zu koordinieren. Diese Aufgabe wird dem BJ zugewiesen.

Ausserordentliche Abgeltungen sind wie bisher von der Bundesversammlung zu beschliessen (vgl. Art. 9 aOHV).