Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 8 Seiten
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Entschädigung
Einkommen
Vierfacher
ELG-Betrag
ELG-Betrag
Artikel 7 Rückerstattung des Vorschusses
Die Regelung ist identisch mit dem geltenden Recht (vgl. Art. 5 aOHV).
25 Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes
Artikel 8 Ausbildungshilfe
Die Kriterien für die Unterstützung von Ausbildungsprogrammen (vgl. Art. 8 Abs. 1 aOHV) haben sich bewährt und werden beibehalten. Dies gilt auch für die Gewährung der Finanzhilfe in Form von Pauschalen (vgl. Art. 8 Abs. 2 aOHV). Diese Form wird deshalb neu ausnahmslos zur Anwendung gelangen. Die Pauschalen decken heute durchschnittlich 40-50% der Aufwendungen der Kursveranstalter. Der durchschnittliche Deckungsgrad soll wie bisher 2/3 der Aufwendungen nicht überschreiten. Die Zuständigkeit zur Gewährung der Finanzhilfe (Absatz 2) bleibt beim BJ (vgl. Art. 10 Abs. 1 aOHV).
Artikel 9 Ausserordentliche Ereignisse
Artikel 32 OHG führt eine neue Kompetenz des Bundes ein, bei ausserordentlichen Ereignissen die Tätigkeiten der kantonalen Beratungsstellen und weiterer kantonaler Stellen zu koordinieren. Diese Aufgabe wird dem BJ zugewiesen.
Ausserordentliche Abgeltungen sind wie bisher von der Bundesversammlung zu beschliessen (vgl. Art. 9 aOHV).