Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 8 Seiten
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Artikel 10 Evaluation
Die Evaluationen sind wie bisher Sache des BJ (vgl. Art. 11 Abs. 4 aOHV). Es bestimmt Zeitpunkt und Gegenstand und kann eigene Evaluationen vornehmen oder Dritte damit beauftragen. Die Kantone werden zur Mitwirkung verpflichtet.
Artikel 11 Internationale Zusammenarbeit
Für die Zusammenarbeit mit dem Ausland nach dem Abkommen des Europarates wird das BJ als Ansprechpartner bezeichnet.
26 Schlussbestimmungen
Artikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Da die Verordnung total revidiert wird, ist das bisherige Recht aufzuheben.
Artikel 12 Absatz 3 aOHV, wonach keine Entschädigungen für Straftaten vor 1993 beansprucht werden können, muss nicht weitergeführt werden. Nach Artikel 48 Buchstabe a OHG gilt bei Straftaten vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes das alte Recht und damit auch die alte, zweijährige Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 3 aOHG); die neuen langen Fristen gelten nur, wenn die Straftat weniger als zwei Jahre vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes verübt worden ist. Ansprüche auf Entschädigungen und Genugtuungen für Taten, die vor 1993 verübt wurden, sind also verwirkt.
Für Straftaten, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, kann hingegen laut Artikel 15 Absatz 2 OHG auch weiterhin die Beratung einer Beratungsstelle in Anspruch genommen werden.
Artikel 13 Inkrafttreten
Die OHV soll gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft treten. Damit den Kantonen genügend Zeit für die Anpassung ihrer Gesetzgebung bleibt, wird als Datum des Inkrafttretens der 1. Oktober 2008 ins Auge gefasst.
R:\SVR\RSPM\Projekte\OHG Umsetzung Revision\Vernehmlassung\Mitber. Erläuterungen dt 05-06-07 korr angen.doc