Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 8 Seiten
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Wir haben eine Sonderregel geprüft, wonach bei einer Straftat innerhalb der Familie von der Zusammenrechnung der Einnahmen des Opfers mit jenen des Täters oder der Täterin abgesehen kann (vgl. Ziff. 3.3.2 der Empfehlungen der SVK-OHG, Kommentar zu Absatz 3), schliesslich aber auf eine solche Regel verzichtet. Eine Kann-Vorschrift bei den Anspruchsvoraussetzungen für Entschädigungen und Kostenbeiträge ist heikel. Zudem ist es sachlich nicht in jedem Fall gerechtfertigt, die wirtschaftliche Situation anders zu würdigen, je nachdem ob das Opfer von einem Delikt innerhalb der Familie oder von einer Tat einer aussenstehenden Person betroffen ist. Dass die Trennung vom Täter für Migrantinnen zu aufenthaltsrechtlichen Problemen führen kann und bei Opfern von häuslicher Gewalt wegen der Abhängigkeit oft schwierig ist, sind Themen, die nicht über die Opferhilfe angegangen werden können.
22 Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter
Artikel 3
Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter sind nur für Personen vorgesehen, die durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten (Art. 6 Abs. 1 OHG). Die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter werden ganz übernommen, wenn die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG nicht übersteigen (Art. 16 Bst. a OHG in der auf das rev. ELG abgestimmten Fassung gemäss Art. 49 OHG). Die Kosten werden anteilsmässig übernommen, wenn die Einnahmen zwischen dem Doppelten und dem Vierfachen des erwähnten Betrags liegen (Art. 16 Bst. b OHG). Mit der vorliegenden Formel, die von der heute in Artikel 3 Absatz 3 aOHV verwendeten Formel ausgeht, kann der Anteil berechnet werden, der von der Opferhilfe zu übernehmen ist.
Kostenbeitrag
100 %
Volle
Kosten-
über-
nahme Anteils-
mässige
Kosten-
übernahme
0 % Einkommen
Doppelter Vierfacher
ELG-Betrag ELG-Betrag