Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 8 Seiten

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23 Pauschalbeitrag für Beratungskosten beim Fehlen einer interkantonalen Rege-

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Vorbemerkung

Wie die Überschrift verdeutlicht, bildet die in Artikel 18 Absatz 2 OHG vorgesehene Bundeslösung eine subsidiäre Regelung, die nur dann zum Zug kommt, wenn sich leistungserbringender Kanton und Wohnsitzkanton nicht bilateral oder multilateral (z.B. in der Form eines Konkordates) auf eine andere Lösung einigen. Der vom Bund definierte Pauschalbeitrag soll ohne grossen Aufwand periodisch aktualisiert werden können. Den Kantonen bleibt es anheim gestellt, perfektere Lösungen zu entwickeln.

Artikel 4

Ein Pauschalbeitrag ist nur geschuldet, wenn die ausserkantonale Hilfe von einem gewissen Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn eine Beratung von mindestens 30 Minuten stattgefunden hat. Dabei kann es sich um eine Besprechung auf der Beratungsstelle oder andernorts (z.B. im Spital) handeln. Auch eine entsprechende telefonische Beratung genügt. Der Verordnungstext erwähnt zwar nur das Opfer und die Angehörigen als Hilfe Suchende. Selbstverständlich findet die Bestimmung aber auch Anwendung auf Beratungen weiterer Personen, beispielsweise den Vertreter eines sich im Spital befindlichen Opfers. Der Pauschalbeitrag ist auch in jenen Fällen geschuldet, wo ein Kostenbeitrag zugesprochen wurde, ohne dass die anspruchsberechtigte Person zusätzlich beraten wurde (Abs. 1 Bst. a).

Die Pauschale ist vom Wohnsitzkanton zu entrichten, wobei für Opfer und Angehörige in der Schweiz der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend ist (Abs. 1 Bst. b). Für Opfer, die im Ausland wohnen, gibt es keinen Ausgleich (vgl. Art. 18 Abs. 1 OHG). Bei Straftaten mit zahlreichen (ausländischen) Betroffenen können die Kantone unter Mitwirkung des Bundes die Beratungshilfe koordinieren und bei Bedarf kann den mit Beratungsleistungen (und Entschädigungen und Genugtuungen) besonders belasteten Kantonen vom Bund eine Abgeltung gewährt werden (vgl. Art. 32 OHG).

Nach Absatz 2 beträgt der Pauschalbetrag vorerst 825 Franken. Er wird vom Bundesamt für Justiz alle fünf Jahre neu festgelegt. Die diesbezüglichen Vorgaben des Gesetzes (vgl. Art. 18 Abs. 2 OHG) werden wie folgt präzisiert: Die Zahl der Personen, die Opferhilfeleistungen erhalten haben, wird gemäss Buchstabe a anhand der jeweils neuesten Opferhilfestatistik festgestellt. Buchstabe b regelt, wie der massgebende Gesamtaufwand (Beratungskosten) ermittelt wird: Er setzt sich zusammen aus den Betriebskosten sowie den Kosten für die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe. Der zunächst massgebende Pauschalbetrag von 825 Franken ist anhand der heute vorhandenen statistischen Grundlagen festgesetzt worden. Ausgangspunkt bildet der Gesamtaufwand der Kantone im Bereich Beratung im Jahre 20028 (aufgerundet 22,5 Mio. Franken, um der Teuerung Rechnung zu tragen). Dieser Betrag wurde dividiert durch die Zahl der Personen, die sich im Jahr 2006 gemäss Opferhilfestatistik an eine Beratungsstelle gewandt haben (27'288). Die Abrechnungsmodalitäten (Zeitpunkt der Rechnungsstellung und der Abrechnung, Nachweis der Anzahl Fälle) sind von den beteiligten Kantonen zu bestimmen. Dabei sind die Schweigepflicht nach Artikel 11 OHG und der

8 Vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7165 7175.