Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 8 Seiten

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Datenschutz zu beachten. Allfällige Streitigkeiten zwischen zwei Kantonen können durch Klage gestützt auf Artikel 120 BGG dem Bundesgericht unterbreitet werden.

Damit der Pauschalbetrag den Entwicklungen angepasst werden kann, haben die Kantone dem BJ zur Ermittlung des Aufwands die nötigen Angaben über die Betriebskosten der Beratungsstellen (Vollkostenrechnung) und die erbrachte Hilfe (Soforthilfe und längerfristige Hilfe, von der Beratungsstelle oder von Dritten) zu liefern. Das Amt wird den Kantonen zu gegebener Zeit einen entsprechenden Fragebogen unterbreiten.

24 Entschädigung durch den Kanton

Artikel 5 Anwaltskosten

Das revidierte Opferhilfegesetz will die verschiedenen Leistungen besser voneinander abgrenzen als das geltende Recht. Artikel 19 Absatz 3 OHG schliesst deshalb Kosten für Leistungen, die über die Soforthilfe oder über die längerfristige Hilfe beansprucht werden können, von der Entschädigung aus. Wie schon in der Botschaft erwähnt, bildet der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin Soforthilfe oder längerfristige Hilfe und ist entsprechend zu finanzieren (vgl. Art. 5 und Art. 16 OHG)9. Der Weg über die Entschädigung, den das Bundesgericht nach aOHG offen gelassen hat10, ist künftig also ausgeschlossen. Da diese Frage in der Praxis von einiger Bedeutung ist, wird sie in der Verordnung ausdrücklich geregelt.

Verzichtet wird hingegen auf eine Regelung zur Tarifgestaltung im Zusammenhang mit Kostenbeiträgen für die längerfristige Hilfe Dritter (insbesondere Anwaltskosten und Psychotherapiekosten, vgl. Art. 45 Abs. 3 OHG). Einige Kantone stellen heute auf die Tarife für die unentgeltliche Rechtspflege ab, andere verwenden für die Opferhilfe eigene Ansätze oder steuern die Kosten über die Zahl der Stunden, die vergütet werden. Solche unterschiedlichen Regelungen sollen weiterhin zulässig sein. Sie alle ermöglichen dem Opfer die im Einzelfall notwendige Hilfe. Die Kantone können umschreiben, was unter "angemessener" juristischer oder psychologischer Hilfe im Sinne von Artikel 14 OHG zu verstehen ist, und insbesondere Tarifvorschriften erlassen oder verlangen, dass die Leistungserbringer bestimmte Ausbildungsanforderungen erfüllen.

Artikel 6 Berechnung

Eine Entschädigung wird nur jenen Personen gewährt, die durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten (Art. 6 Abs. 1 OHG). Die Entschädigung deckt den Schaden ganz, wenn die anrechenbaren Einnahmen den massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG nicht übersteigen (Art. 20 Abs. 2 Bst. a OHG in der auf das rev. ELG abgestimmten Fassung gemäss Art. 49 OHG). Die Entschädigung deckt den Schaden anteilsmässig, wenn die anrechenbaren Einnahmen zwischen dem Einfachen und dem Vierfachen des erwähnten Betrags liegen (Art. 20 Abs. 2 Bst. b OHG). Mit der Formel kann der Anteil des Schadens berechnet werden, der von der Opferhilfe übernommen wird. Die vorliegende Formel geht von jener in Artikel 3 Absatz 3 aOHV aus. Da der Spielraum für die anteilsmässige Kostenübernahme bei Einnahmen zwischen dem vierfachen und dem einfachen Betrag nach ELG liegt, führt dies in der Formel rechnerisch zum dreifachen Betrag im Nenner.

9 BBl 2005 7165 7211 und 7217

10 BGE 131 II 121, insbesondere Erw. 2.4.3