Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 8 Seiten

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2 Gesamtwürdigung

Nur wenige Vernehmlasser äussern sich gesamthaft zum Verordnungsentwurf. Für AI ist der Entwurf zweckmässig. GE und JU begrüssen den Entwurf grundsätzlich. NW und TI stimmen ihm ebenfalls zu.

Zu zahlreichen Detailbemerkungen Anlass gaben die Bestimmungen zu den anrechenbaren Einnahmen. In der Frage, ob wie bisher auf die Lösungen nach dem ELG abgestellt werden soll oder ob und welche Abweichungen vorzusehen sind, sind die Meinungen geteilt.

Im Ergebnis zeigte die Vernehmlassung, dass das Verordnungskonzept von den Kantonen grundsätzlich gut aufgenommen worden ist.

3 Beurteilung der einzelnen Artikel

1. Abschnitt: Anrechenbare Einnahmen

Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen

Allgemeines

Verhältnis zu den Regeln gemäss ELG: Nach geltendem Recht, das auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) abstellt, werden die Einnahmen aus Erwerb zu zwei Dritteln angerechnet und jene aus Renten voll. Der Verordnungsentwurf verweist grundsätzlich auf das ELG (Abs. 1), schlägt jedoch vor, abweichend vom ELG das Erwerbseinkommen künftig voll anzurechnen. Neben allfälligen Renten sollen ausserdem künftig auch Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden und zwar ebenfalls vollumfänglich.

Auch das Vermögen soll in der Opferhilfe in einem andern Ausmass als bei den Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden: Einerseits sollen die Freibeträge erhöht und andrerseits das den Freibetrag übersteigende Vermögen stärker berücksichtigt werden, indem 1/5 davon als Einnahme angerechnet wird (bisher: 1/15).

Gutgeheissen wird Artikel 1 von 8 Kantonen (AI, AR, GR, NE, SH, SZ, TG, VS). Zustimmung findet er bei insgesamt 12 Kantonen, wenn man die Kantone miteinbezieht, die dem Verordnungsentwurf insgesamt oder Artikel 1 allgemein zustimmten (NW, SG, TI, UR).

Ganz oder teilweise abgelehnt wird Artikel 1 von 14 Vernehmlassern (AG, BE, BL, BS, FR, GE, JU, LU, VD, ZG, ZH, SVK, COROLA, ARGE). Zwei Vernehmlasser verstehen nicht, warum von der geltenden Regelung abgewichen werden soll (VD, ARGE). FR wäre nur dann einverstanden, wenn die Bestimmung mit einem Spielraum versehen würde, welcher der rechtsanwendenden Stelle erlaubt, ausserordentliche Ausgaben (wie z.B: Krankheitskosten) zu berücksichtigen. Abweichungen vom ELG insbesondere zur Gleichstellung der verschiedenen Arten von Einnahmen und zur verstärkten Berücksichtigung des Vermögens werden von zahlreichen Vernehmlassern akzeptiert, aber in einem anderen Ausmass als vorgeschlagen. Die Beibehaltung des bisherigen Rechts wird nur von wenigen beantragt.