Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 8 Seiten

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Neuer Vorschlag: Lebenshaltungskosten im Ausland wohnender Personen

10 Vernehmlasser (AR, BE, BL, BS, LU, SG, SO, UR, ZH, SVK) schlagen vor, in der neuen Verordnung vorzusehen, dass dann, wenn die anspruchsberechtigte Person im Ausland wohnt, der Betrag nach ELG den dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen ist.

Art. 2 Berücksichtigung weiterer Personen

Gleichstellung der verschiedenen Formen von Paaren (Abs. 1 und Abs. 2)

Verhältnis zu den Regeln des ELG: Der Verordnungsentwurf ergänzt die Regelung gemäss ELG und sieht vor, dass der anspruchsberechtigten Person nicht nur die Einnahmen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin und des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin, sondern auch jene des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin angerechnet werden.

Gutgeheissen wird dieser Grundsatz von 15 Vernehmlassern (AG, BE, BL, BS, GR, LU, NE, SH, SO, UR, VS, ZG, ZH, SVK, COROLA).

Abgelehnt aus rechtlichen Gründen wird der Vorschlag von LU, welcher der Auffassung ist, für die Gleichstellung von Konkubinatspaaren mit Ehepaaren sei eine gesetzliche Grundlage erforderlich, weshalb der Passus „oder dauernder Lebensgemeinschaft“ in der neuen Verordnung zu streichen und das Vorhaben auf die nächste Gesetzesrevision zu verschieben sei.

Weitere Bemerkungen: Klarzustellen ist, dass keine Zusammenrechung erfolgt, wenn die Ehe oder Partnerschaft aufgelöst ist (TG). Statt „Berechnung“ des Lebensbedarfs sollte es „Bestimmung“ heissen (BE, ZH, SVK; betrifft nur die deutsche Fassung).

Bei Kindern Anrechnung der Einnahmen der Eltern (Abs. 3)

Verhältnis zu den Regeln des ELG: Auch in diesem Punkt wird von den Vorschriften des ELG leicht abgewichen. Bei Minderjährigen und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die Einnahmen der im gleichen Haushalt wohnenden Elternteile angerechnet.

Bemerkungen: Klärungsbedarf besteht bei Kindern im gemeinsamen Haushalt, wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder wenn das Kind aus einer früheren Ehe stammt sowie bei jungen Erwachsenen in Ausbildung, die nicht mehr bei den Eltern wohnen (GE).

Neuer Vorschlag: Ausnahmen vom Prinzip des Zusammenrechnens

Der Entwurf sah von einer solchen Bestimmung aus den in den Erläuterungen erwähnten Gründen ab.

19 Vernehmlasser (AG, AI, BE, BL, BS, GE, LU, NE, SH sinngemäss, SO, SZ sinngemäss, UR, VD, VS, ZG, ZH, SVK, COROLA, ARGE) wünschen eine Ausnahmeregelung, wobei zahlreiche Vorschläge für die Umschreibung des Ausnahmetatbestands und der Rechtsfolge gemacht wurden. Einerseits geht es darum, dem Opfer von Gewalt in einer Partnerschaft