Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 8 Seiten
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5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes Art. 8 Ausbildungshilfe
Gutgeheissen wird die Bestimmung ausdrücklich von SH und VS.
Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse
Explizit gutheissen wird die bundesrechtliche Koordination von 3 Kantonen (GR, NE, SH).
Abgelehnt wird Absatz 2 von 1 Vernehmlasser (ARGE), der die Zuständigkeit des Bundesrates statt der Bundesversammlung wünscht.
Weitere Bemerkungen: GR erachtet es als unklar, ob der Bund eigenständig oder nur auf Antrag eines Kantons koordiniert. VD hält den Begriff „ausserordentliche Ereignisse“ für klärungsbedürftig; zudem soll präzisiert werden, dass die Kantone keine Leistungen zu erbringen haben, wenn die Opfer vom Bund entschädigt wurden, und dass der Täter oder die Täterin verpflichtet ist, die kantonalen Leistungen zurückzuerstatten.
Art. 10 Evaluation
SZ verlangt, dass die Verpflichtungen der Kantone gemäss Absatz 2 präzisiert werden.
Art. 11 Internationale Zusammenarbeit
Keine Bemerkungen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Keine Bemerkungen.
Art. 13 Inkrafttreten
Keine Bemerkungen.
4 Weitere Anregungen
Neu vorgeschlagen wird, Ziffer 3.5 der Empfehlungen der SVK-OHG in die neue Verordnung aufzunehmen, wonach sich eine Beratungsstelle dann, wenn weder der Wohnort des Opfers