Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 8 Seiten
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Anrechnung der Einnahmen (Abs. 2 Bst. a)
Einverstanden mit dem Vorschlag, das Erwerbseinkommen künftig voll anzurechnen, erklären sich 8 Kantone (AG, AI, AR, JU, NE, SH, SZ, TG).
Begrüsst wird das Grundprinzip, die beiden Einkommensarten gleich zu behandeln, von 8 Vernehmlassern (AG, BE, BL, BS, LU, SH, ZH, SVK).
Abgelehnt wird die volle Anrechnung des Erwerbseinkommens von 10 Vernehmlassern (BE, BL, BS, GE, LU, ZH, ZG, SVK, COROLA, ARGE). Sie unterbreiten im Wesentlichen zwei Alternativvorschläge:
- 6 Vernehmlasser möchten das Erwerbseinkommen wie bisher zu zwei Dritteln berücksichtigen und andere Abweichungen vom ELG einführen. 2 Vernehmlasser (BL, COROLA) schlagen vor, neu das Renteneinkommen nur zu zwei Dritteln anzurechnen. 4 Vernehmlasser wünschen, dass in der Opferhilfe von allen Einnahmen (z.B. auch Familienzulagen, Ergänzungsleistungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge) lediglich zwei Drittel berücksichtigt werden (BE, LU, ZH, SVK).
- 4 Vernehmlasser schlagen vor, das bisherige Recht beizubehalten, d.h. die Einnahmen aus Erwerb zu zwei Dritteln und die Renten voll anzurechnen (BS, GE, ZG und ARGE).
Anrechnung des Vermögens (Abs. 2 Bst. b)
Gutgeheissen wird der Vorschlag von 5 Kantonen (AI, AR, GR, SO, VS).
Die Grundidee, das Vermögen stärker zu belasten wird von 2 Kantonen explizit begrüsst (BL, BS).
Ganz oder teilweise abgelehnt wird der Vorschlag von 8 Vernehmlassern (AG, BE, BL, BS, JU, LU, ZH, SVK). Folgende Vorschläge werden unterbreitet:
- 4 Kantone legen Vorschläge für andere Abweichungen vom ELG vor. BL und BS schlagen vor, das Reinvermögen zu 1/10 anzurechnen bei unveränderten Freibeträgen. Die Freibeträge weniger stark zu erhöhen empfehlen AG und JU (um das Doppelte: AG und JU; oder um das Dreifache: JU).
- 4 bzw. 5 Vernehmlasser möchten das bisherige Recht beibehalten (BE, LU, ZH, SVK; auch AG wäre mit dieser Lösung einverstanden), weil der vorgelegte Vorschlag zu nicht gerechtfertigten Unterschieden bei der Behandlung kleiner und grosser Vermögen führt. LU regt deshalb an, die Regelung zu überprüfen.
Weitere Bemerkungen zu Art. 1
GE wünscht (wie FR) einen gewissen Handlungsspielraum bei der Berechnung, so dass besonderen Situationen Rechnung getragen werden kann.
Zur Redaktion wurden verschiedene Hinweise eingebracht.