Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/105: Verfassungsbestimmung Hooliganismus · 10 Seiten

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Übersicht

Auf internationaler Ebene nehmen Gewaltbereitschaft und Gewaltausübung im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen stetig zu. Um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten und namentlich um den Behörden im Hinblick auf künftige sportliche Grossanlässe wie die EURO 08 die notwendigen Handlungsinstrumente zur Verfügung zu stellen, haben die eidgenössischen Räte im Frühjahr 2006 im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 19971 Vorschriften für die Bekämpfung von Gewalt in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen geschaffen. Gestützt auf diese Bestimmungen werden gewalttätige Hooligans in einem nationalen Informationssystem registriert und können mit kaskadenartig aufeinander abgestimmten präventiven Massnahmen an der Gewaltausübung gehindert werden. Zudem wurden in diesem Massnahmenpaket die Möglichkeiten zur Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von zur Gewalt aufrufender Propaganda geregelt.

Im Rahmen der Debatten im Parlament waren jedoch die Verfassungskonformität von drei der fünf vorgesehenen Massnahmen, nämlich des Rayonverbots, der Meldeauflage und des Polizeigewahrsams für Hooligans, umstritten. Das Parlament beschloss deshalb eine Befristung der erwähnten drei Massnahmen bis Ende 2009, um sicherzustellen, dass die erforderlichen rechtlichen Anpassungsarbeiten umgehend an die Hand genommen werden.

Das Parlament hat in der Folge den Bundesrat mit einer Motion der Rechtskommission des Ständerats2 (RK-S) beauftragt, dafür zu sorgen, dass die beschlossenen Massnahmen auch nach Ablauf der Befristung gestützt auf eine genügende Rechtsgrundlage - Anpassung Bundesrecht oder Konkordat - weitergeführt werden können. Auch die Motion Joder3 verfolgt eine ähnliche Zielrichtung. Im Weiteren wurde eine parlamentarische Initiative Berset4 eingereicht, die eine dauerhafte gesetzliche Regelung auf Bundesebene mit einem Gleichgewicht zwischen Präventions- und Repressionsmassnahmen fordert. Nachdem der Bund aufgrund der erwähnten Motion der RK-S die rechtzeitige Schaffung einer genügenden Rechtsgrundlage sicherzustellen hat, hat der Bund seinerseits – in Absprache mit den Kantonen – die Arbeiten für eine neue Verfassungsgrundlage an die Hand genommen. Die Kantone planen, im Frühjahr 2007 definitiv zu entscheiden, ob sie der Option „Verfassungsgrundlage“ oder der Option „Konkordatslösung“ den Vorzug geben wollen.

Mit der hier vorgeschlagenen Vorlage soll der Bund nun eine umfassende Zuständigkeit zur Regelung von Massnahmen gegen den Hooliganismus erhalten; durch eine Ergänzung der Verfassungsnorm über den Sport (Artikel 68 BV) wird eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage zugunsten des Bundes geschaffen. Diese umfasst die Befugnis zum Erlass von präventiven und repressiven Massnahmen, um die Gewalt von den Stadien und anderen Schauplätzen fernzuhalten.

1 BWIS, SR 120; die Teiländerung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2 Motion RK-S vom 24.1.2006; Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen (06.3004)

3 Motion Joder vom 20.3.2006; Verfassungsgrundlage für Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (06.3064)

4 Parlamentarische Initiative Berset vom 23.6.2006; Gesetz zur Prävention von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (06.454)