Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/105: Verfassungsbestimmung Hooliganismus · 10 Seiten

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1 Einleitung

1.1 Ziel

Mit dem vorliegenden Entwurf einer Verfassungsbestimmung zur Bekämpfung des Hooliganismus will der Bundesrat die im Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) enthaltenen Massnahmen für die Bekämpfung von Gewalt in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen auf eine klare und dauerhafte Verfassungsgrundlage stellen. Der Bund soll eine ausdrückliche Zuständigkeit erhalten, um Vorschriften zur Verhinderung und Eindämmung der Gewalt bei Sportanlässen erlassen zu können.

1.2 Ausgangslage

Das Phänomen Hooliganismus – aggressives, gewaltbereites oder gewalttätiges Verhalten von Gruppen oder Einzelpersonen im Rahmen von Sportereignissen – hat sich in den letzten Jahren von England aus über den europäischen Kontinent ausgebreitet. Ins Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit getreten ist das Wesen und die Auswirkungen des Hooliganismus namentlich in Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen am Europapokal-Endspiel im Brüsseler Heysel-Stadion im Jahre 1985, bei denen 39 Menschen starben, oder in Zusammenhang mit einem französischen Gendarmen, dem bei den Strassenschlachten zwischen Hooligans und den Ordnungskräften schwerste Verletzungen zugefügt worden sind und der seither schwer behindert ist. Mittlerweile ist der Hooliganismus auch in der Schweiz, insbesondere bei nationalen Fussball- oder Eishockeyspielen zu einer fast konstanten bedrohlichen Begleiterscheinung für sportinteressierte Personen geworden.

Den verschiedenen Bestrebungen in europäischen Ländern, die Gewaltakte und Ausschreitungen an Sportanlässen in den Griff zu bekommen, hat sich auch die Schweiz Schritt für Schritt angeschlossen. Dies dokumentiert sich beispielsweise in der Ratifikation der Europaratskonvention „Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen“5 durch das Parlament im Jahre 1990. Acht Jahre später wurde auf Initiative der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus ins Leben gerufen, die sich seither um die Koordination der Anstrengungen im Kampf gegen den Hooliganismus zwischen den kantonalen Polizeieinheiten, den Sicherheitsbehörden des Bundes, den Stadionbetreibern und den Sportorganisationen kümmert. Es hat sich indessen gezeigt, dass die bestehenden polizeilichen Möglichkeiten auf kantonaler Ebene sowie die strafrechtlichen Sanktionen nicht oder nur in beschränktem Mass ausreichen, um das Problem des Hooliganismus in den Griff zu bekommen.

Auf Bundesebene wurden deshalb verschiedene Vorarbeiten an die Hand genommen und Lösungsvorschläge erarbeitet. Die Arbeiten mündeten schliesslich im Frühjahr 2003 in eine Vernehmlassung, die namentlich auch eine Gesetzesgrundlage für ein Hooligan-Informationssystem betraf. Nicht zuletzt in Anbetracht der bevorstehenden EURO 08 (und der Eishockey-WM 09) kam seitens der Kantone die Forderung nach einer Bundesregelung auf: Es müsse auf Bundesebene rasch ein taugliches Instrumentarium geschaffen und die vorhandenen Lücken bei der Bekämpfung der Gewalt an Sportanlässen geschlossen wer-

5 SR 0.415.3