Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/105: Verfassungsbestimmung Hooliganismus · 10 Seiten
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Wahrung der inneren Sicherheit handelt es sich um eine Staatsaufgabe, die im Wesentlichen in die originäre Kompetenz der Kantone fällt. Der Bund verfügt jedoch auch über verschiedene Teilkompetenzen auf diesem Gebiet. Nachfolgend werden die wichtigsten Zuständigkeiten des Bundes aufgeführt.
3.1.2 Explizite Kompetenzgrundlagen
Die Bundesverfassung enthält diverse Bestimmungen, die dem Bund ausdrücklich gewisse Gesetzgebungszuständigkeiten zuweisen, die für einzelne Teilbereiche oder Aspekte der inneren Sicherheit relevant sind. Dazu gehören etwa die Artikel 58 Absatz 2 und 3 BV (Einsatz der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden), Artikel 61 BV (Zivilschutz) und Artikel 123 BV (Strafrecht).
Im vorliegenden Zusammenhang ist Artikel 123 BV von Interesse, der dem Bund im Bereich des Strafrechts eine umfassende Rechtsetzungsbefugnis verleiht. Gestützt auf seine Strafrechtskompetenz kann der Bund – zusätzlich zu den bereits bestehenden Strafnormen des Strafgesetzbuches - Regelungen erlassen, um strafwürdige Handlungen, die bei Ausschreitungen an Sportveranstaltungen verübt werden, zu pönalisieren. Solche Normen können aber erst nachträglich greifen, wenn der strafrechtlich relevante Sachverhalt bereits geschehen ist. Die Strafrechtskompetenz ermächtigt den Bund hingegen nicht, Massnahmen zu ergreifen, um die potentielle Täterschaft an der Verübung von Straftaten zu hindern. Für Massnahmen mit individualpräventiver Stossrichtung, die nach heutigem Erkenntnisstand im Vordergrund stehen und die denn auch anlässlich der Teiländerung des BWIS eingeführt wurden, kann Artikel 123 BV nicht als Verfassungsgrundlage herangezogen werden.
Ebenfalls zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe b BV (Massnahmen der Bundesversammlung zur Wahrung der inneren Sicherheit) und Artikel 185 Absatz 2 BV (Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der inneren Sicherheit). Die beiden als Organkompetenzen ausgestalteten Verfassungsbestimmungen ermächtigen den Bund jedoch ausschliesslich bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände tätig zu werden, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zu begegnen. Als Instrumente zur Bekämpfung der normalerweise auftretenden Ausprägungen des Hooliganismus fallen diese Normen jedoch ausser Betracht.
3.1.3 Implizite Kompetenzgrundlagen
Nebst den bereichsspezifischen Verfassungsbestimmungen, die dem Bund ausdrückliche Gesetzgebungskompetenzen zuweisen, verfügt der Bund auch über gewisse implizite Kompetenzen. Auf dem Gebiet der inneren Sicherheit erlauben diese Kompetenzen dem Bund, ohne explizite Kompetenzgrundlage tätig zu werden und die notwendigen Massnahmen zu seinem eigenen Schutz bzw. zum Schutz seiner Organe und Institutionen zu treffen. Diese so genannten inhärenten Kompetenzen kommen dem Bund aufgrund seiner Staatlichkeit zu und sind im Bestand des gesamtschweizerischen Gemeinwesens als solchem begründet. Eine inhärente Kompetenz, die auch Gesetzgebungsbefugnisse einschliesst, kann indessen nur angerufen werden, soweit es darum geht, Gefahren abzuwehren, die für den Staat existentiellen Charakter haben. Der Hooliganismus stellt zweifelsohne ein ernst zu nehmendes Phänomen dar, das zu gravierenden Störungen der öffentlichen Ordnung führen kann. Randale, Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen sind jedoch in der Regel nicht geeignet, den Staat in seiner Existenz zu bedrohen oder dessen Organe und Institutionen massiv zu ge-