Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/105: Verfassungsbestimmung Hooliganismus · 10 Seiten
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Der Zeitplan des Bundes in Bezug auf das weitere Vorgehen für die Option Verfassungsgrundlage sieht vor, dass der Bundesrat die Botschaft zur neuen Verfassungsbestimmung bis Mitte September 2007 zuhanden des Parlaments verabschiedet. Dieses müsste die Beratung der Vorlage spätestens in der Herbstsession 2008 abgeschlossen haben, damit sie in der ersten Hälfte 2009 zur Abstimmung durch Volk und Stände bereit ist. Bei Annahme der Vorlage würde die neue Verfassungsbestimmung rechtzeitig vor Ende 2009, d.h. vor Ablauf der Befristung der drei betreffenden Massnahmen im BWIS, in Kraft treten können.
2 Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung
2.1 Art der Verfassungsbestimmung
Diese Revisionsvorlage ermächtigt den Bund, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen zu erlassen. Der Bund soll in diesem Bereich die nötigen präventiven und reaktiven Massnahmen treffen können, um Gewaltausbrüche an sportlichen Anlässen erst gar nicht entstehen zu lassen oder um solcher Gewaltakte Herr zu werden. Die neue Verfassungsbestimmung verleiht dem Bund in diesem Sachbereich eine umfassende, nachträglich derogierende Zuständigkeit zur Rechtsetzung.
Umfassend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Kompetenz des Bundes nicht im Erlass von Grundsätzen erschöpft. Vielmehr wird dem Bund die Befugnis verliehen, konkrete Vorschriften zu erlassen, die der Sache eines wirksamen Schutzes vor Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten bei Sportveranstaltungen dienlich sind. Gestützt auf diese Norm kann der Bund alles vorkehren, was nötig und geeignet ist, um die neu zugewiesene Aufgabe zu erfüllen.
Als Kompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung steht die Zuständigkeit des Bundes in Konkurrenz zu den kantonalen Gesetzgebungszuständigkeiten. Solange der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht, können die Kantone entsprechende Vorschriften erlassen. Macht der Bund jedoch von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch, verdrängt er kantonale Zuständigkeiten und derogiert allfällig bestehende kantonale Regelungen. Die kantonalen Normen werden jedoch nur soweit hinfällig, als der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz ausschöpft.
Bei der neuen Verfassungsbestimmung handelt es sich um eine Bestimmung, die den Bund zur Regelung der Materie ermächtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kompetenznorm erlaubt es dem Bundesgesetzgeber tätig zu werden, auferlegt ihm jedoch keinen Handlungsauftrag. Der Bund hat – gestützt auf seine übrigen Kompetenzen im Bereich der Sicherheit – bereits von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er durch Ergänzung des BWIS eine Reihe von Präventivmassnahmen zur Bekämpfung des Hooliganismus erlassen hat. Die neue Norm schafft nun für dieses Massnahmenpaket eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage. Die im BWIS verankerten Massnahmen stehen zweifellos im Vordergrund; die Verfassungsbestimmung öffnet dem Bund jedoch die Möglichkeit, andere oder weitere geeignete präventive oder repressive Massnahmen zu treffen, um der Gewalt bei Sportveranstaltungen ein Ende zu setzen.