Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/105: Verfassungsbestimmung Hooliganismus · 10 Seiten
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fährden. Entsprechend verschafft die inhärente Kompetenz im Sicherheitsbereich dem Bund nicht die Befugnis, Vorschriften über Präventivmassnahmen zu erlassen, die sich gegen gewalttätige Personen aus dem Hooligan-Umfeld richten.
3.1.4 Koordinationskompetenz
Nach Artikel 57 Absatz 2 BV müssen der Bund und die Kantone ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit koordinieren. Die Verfassungsnorm begründet nicht bloss eine Koordinationspflicht; sie hat in einem eng begrenzten Sinn auch kompetenzbegründenden Charakter. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Zusammenhang mit der in Artikel 57 Absatz 2 BV statuierten Koordinationspflicht ist indessen nur dann gegeben, wenn es sich um Sicherheitsbelange handelt, die mindestens teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen und die aus dessen Sicht eine Koordination unter Einbezug oder Leitung des Bundes erfordern. Die Zuständigkeit des Bundes darf dabei nicht marginale Bedeutung haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Bund in Ausübung der auf Artikel 57 Absatz 2 BV gestützten Gesetzgebungskompetenz auch Belange regeln, die an sich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen. Da die Norm nur in diesem engen Sinne für den Bund als kompetenzbegründend erachtet wird, kann Artikel 57 Absatz 2 BV in der Regel nicht als Verfassungsgrundlage für Massnahmen gegen Gewalt an Sportveranstaltungen herangezogen werden. Der Grundsatz der primären Verantwortung der Kantone für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet gilt somit auch im Bereich der Koordination. Bei der Einführung des Massnahmenpakets zur Bekämpfung der Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen wurde denn auch einzig die Schaffung einer nationalen Hooligan-Datenbank auf die Koordinationskompetenz des Bundes gemäss Artikel 57 Absatz 2 BV abgestützt11.
3.1.5 Ergebnis
Der Bund verfügt im Bereich der inneren Sicherheit lediglich über sektorielle oder fragmentarische Kompetenzen, die ihn nur bedingt zum Erlass von Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Gewalt in Zusammenhang mit Sportanlässen ermächtigen. Insbesondere kommt dem Bund nur in einem engen Rahmen die Befugnis zu, auf diesem Gebiet Präventivmassnahmen zu erlassen.
3.1.6 Verhältnis der neuen Verfassungsbestimmung zu den bestehenden Zuständigkeitsnormen
Der vorliegende Verfassungsentwurf verleiht dem Bund die Befugnis, die nötigen Vorschriften zu erlassen, damit der Gewalt an sportlichen Ereignissen mit geeigneten Vorkehren und Massnahmen begegnet werden kann. Wie bereits erwähnt, wird der Bund durch andere, bereits vorhandene Zuständigkeitsnormen - wenn auch nur in sehr begrenztem Mass - ermächtigt, auf diesem Gebiet gewisse Teilbereiche zu normieren. Diese Teilzuständigkeiten bleiben auch nach Schaffung einer spezifischen Zuständigkeit zur Regelung des Hooliganismusproblems bestehen. Sie werden aber – soweit es um die Verhinderung und Bekämpfung der Gewalt in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen geht – überlagert von der neuen Verfassungsbestimmung, die als allgemeine Bestimmung den bestehenden Kompetenznormen grundsätzlich vorgeht.
11 BBl 2005 5638