Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/105: Verfassungsbestimmung Hooliganismus · 10 Seiten
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2.2 Systematische Einordnung der Verfassungsbestimmung
Gewalttätige Ausschreitungen, wie sie an sportlichen Anlässen vorkommen, stellen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Gefährdet sind klassische Polizeigüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Angesichts der zu schützenden Rechtsgüter und der mit der Verfassungsänderung verfolgten Zielsetzung ist die Revisionsvorlage im Wesentlichen dem Sachbereich der inneren Sicherheit zuzuordnen. Die neue Verfassungsbestimmung begründet somit eine Teilkompetenz des Bundes im Bereich der inneren Sicherheit.
Diese Kompetenz ist indessen nach ihrem Zweck ausschliesslich beschränkt auf den Erlass von Vorschriften, die zur Gewaltprävention und für die Bewältigung von akuten Gefahrensituationen in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen erforderlich sind. Um dem engen Bezug zum Sport Nachdruck zu verleihen, zum anderen aber auch um die Begrenztheit des Wirkungsfelds des Bundes aufzuzeigen, wird vorgeschlagen, die neue Kompetenznorm nicht bei den Sicherheitsbestimmungen der Bundesverfassung (Artikel 57 – 61 BV) anzusiedeln, sondern im 3. Abschnitt „Bildung, Forschung und Kultur“ den Sportartikel (Artikel 68 BV) mit der neuen Bestimmung zu ergänzen. Indem der Sachzusammenhang mit dem Sport in den Vordergrund gerückt wird, soll letztlich auch dokumentiert und verdeutlicht werden, dass die neue Verfassungsbestimmung durch ihre Beschränkung auf gewalttätige Ausschreitungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen das bestehende Kompetenzgefüge zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiet der Sicherheit grundsätzlich nicht verschieben soll.
2.3 Ziele der Verfassungsbestimmung
Sportveranstaltungen, an denen Hooligans und andere Unruhestifter auf den Plan treten, überschreiten regelmässig den Rahmen von regionalen oder kantonalen Anlässen. Entsprechend ist nicht nur die innerkantonale Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von einzelnen Sportanlässen gefragt. Vielmehr hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine einheitliche und gezielte Vorgehensweise unter Anwendung von spezifischen Massnahmen und Vorkehren nötig ist, um dem Übel Hooliganismus bzw. Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen beizukommen.
Mit der vorliegenden Verfassungsbestimmung soll die Grundlage für eine gesamtschweizerische, einheitliche Regelung zur Bekämpfung des Hooliganismus geschaffen werden. Der Bund erhält die Kompetenz, ein kohärentes und umfassendes Massnahmenpaket zur Verhinderung und zur Bewältigung von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen im Zusammenhang mit Sportanlässen zu erlassen. Damit wird anerkanntermassen eine Lücke bei der Gewaltprävention geschlossen.
Die neue Verfassungsbestimmung erlaubt denn auch eine unveränderte Weiterführung des im BWIS verankerten Massnahmenkonzepts. Insbesondere kann sie als kompetenzbegründende Verfassungsnorm für diejenigen Massnahmen herangezogen werden, deren Rechtmässigkeit bei der Änderung des BWIS umstritten war. Alle Vorschriften zur Bekämpfung des Hooliganismus bleiben somit in einem Bundesgesetz konzentriert und müssen nicht nach Ablauf der Befristung in unterschiedliche Erlasse von Bund (Ausreiseverbot und Hooligan-Datenbank) und Kantonen (Rayonverbot, Meldeauflage, Polizeigewahrsam) aufgesplittet werden. Bei dieser Gelegenheit wird zu beurteilen sein, ob die Vorschriften zur Bekämpfung des Hooliganismus weiterhin im BWIS belassen oder ob die Bestimmungen in einem anderen geeigneten Erlass verankert werden sollen.