Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/105: Verfassungsbestimmung Hooliganismus · 10 Seiten

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2.4 Inhalt und Umfang der Verfassungsbestimmung

Im Zentrum der neuen Verfassungsbestimmung steht das Anliegen, den geordneten Ablauf von Sportveranstaltungen sicherzustellen und Gewalttätigkeiten, die in Zusammenhang mit diesen Anlässen stehen, zu verhindern. Mit welchen legislatorischen Mitteln das Ziel erreicht werden soll, lässt die Norm offen. In der Schweiz und im benachbarten Ausland verfolgen die Behörden zurzeit vornehmlich den individualpräventiven Ansatz und konzentrieren ihre Bemühungen auf das verwaltungsrechtliche Instrumentarium. Dies im Bewusstsein, dass dem Gewaltphänomen bislang mit den Mitteln des Strafrechts nicht beizukommen war. Die Verfassungsnorm steht aber auch dem Einsatz von repressiven Mitteln nicht entgegen.

In materieller Hinsicht umfasst der Anwendungsbereich des Artikels 68 Absatz 4 BV alle Sportveranstaltungen; es kann sich somit um Anlässe auf internationalem, nationalem oder lokalem Niveau handeln. Damit soll ein Ausweichen auf untere Ligen verhindert werden. Es spielt keine Rolle, ob die Sportanlässe unentgeltlich durchgeführt werden oder ob die Zuschauerinnen und Zuschauer Eintritt bezahlen müssen. Ebenfalls nicht massgebend ist die Sportdisziplin. Ausschreitungen wurden zwar bisher vor allem bei der Austragung von Fussball- und Eishockeyspielen beobachtet, eine Ausweitung auf andere Sportarten ist jedoch nicht ausgeschlossen; entsprechende Tendenzen zeichnen sich etwa bei den Basketballveranstaltungen ab.

Aus der Zielrichtung der Verfassungsbestimmung ergibt sich, dass sich der Bundesgesetzgeber in räumlicher Hinsicht nicht auf Massnahmen in den Austragungsörtlichkeiten selbst beschränken muss. Gewalt und Randale finden nicht nur in den Stadien statt, zumal dort das Sicherheitsdispositiv am grössten ist. Der Konflikt wird anderswo gesucht und so verlagern sich die Gewalttätigkeiten auf den Umkreis von Stadien und in die Innenstädte der Austragungsorte. Auch das „Public Viewing“ - Zuschauerinnen und Zuschauer verfolgen gemeinsam live übertragene sportliche Grossereignisse auf Leinwänden an öffentlichen Standorten

- trägt erfahrungsgemäss dazu bei, dass Ausschreitungen immer häufiger ausserhalb der Sportarenen stattfinden. Die Verfassungsnorm erfasst hingegen nicht Massnahmen, die dazu dienen, den reibungslosen Ablauf von anderen risikobehafteten Grossanlässen in multifunktionellen Sportstadien und -hallen sicherzustellen.

Unter den persönlichen Geltungsbereich der Verfassungsnorm fallen Personen, die als Zuschauerinnen oder Zuschauer an Sportveranstaltungen teilnehmen. Nach dem Gesagten werden aber auch Supporter und Fans erfasst, die sich nicht direkt am Austragungsort aufhalten, sondern in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen sonst wo in der Öffentlichkeit für Aufruhr und Gewalt sorgen. Der Bezug der Gewalttätigkeiten zu einem bestimmten Sportanlass wird jeweils durch die zeitliche und thematische Nähe zum Sportereignis hergestellt. Die Verfassungsnorm ist demgegenüber nicht darauf ausgerichtet, Gewalt unter Sportlerinnen und Sportlern sowie anderen Akteuren von Sportveranstaltungen (Trainerinnen und Trainern, Sportfunktionärinnen und –funktionären etc.) einzudämmen.

3 Rechtliche Aspekte

3.1 Bestehende Zuständigkeiten des Bundes im Bereich der inneren Sicherheit

Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung an Sportanlässen sicherzustellen, beschlagen den Sachbereich der inneren Sicherheit. Bei der