Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 45 Seiten

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3.6.7 Plausibilitätsprüfung: Vergleich der subventionierten Kosten mit der Pau-

schale BKP 1-9

Die Abweichungen der effektiv subventionierten Baukosten verglichen mit der errechneten Pauschale halten sich in engen Grenzen. So bewegt sich die Bandbreite zwischen 84,12% und 117.43%. Damit liegen alle 25 Referenzobjekte innerhalb der gemäss der in den Bemessungsrichtlinien festgelegten Bandbreite, welche sowohl bei der Flächenkostenpauschale als auch bei der Platzkostenpauschale für den Erwachsenenbereich ihre Anwendung findet. Gemäss Definition in der Bemessungsrichtlinie der Bausubventionskonferenz5 ist die Pauschale nicht anzuwenden, wenn die Bandbreite von +/- 30% (Differenz Kostenvoranschlag – Kosten nach der Methode der Platzkostenpauschale) überschritten wird. In einem solchen Fall wird der Baubeitrag anhand der Schlussabrechnungsmethode ermittelt (vgl. Anhang 6 und 7).

3.6.8 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale

Für die Berechnung der Pauschale kommt die folgende Formel zur Anwendung:

• m2 der Bereiche 2-8 der Modelleinrichtung mal den Bereichspreis

• Zuschläge berücksichtigen gem. den Bereichen 3 und 7

Pauschale BKP 1-3,5 = Zwischentotal

• plus 6,2 % von Pauschale BKP 1-3,5 BKP 4

• plus 6,2 % von Pauschale BKP 1-3,5 BKP 9

Total = Platzkostenpauschale

Aufgrund dieser Formel werden für einen Heimplatz bei Vollprogramm ohne die Zuschläge für die Spezialisierung einer Einrichtung Baukosten in der Höhe von Fr. 310'848 anerkannt. Der Beitragssatz beträgt gemäss Art. 4 Abs. 2 LSMG 35% der anerkannten Baukosten. Nach Art. 4 Abs. 3 LSMG muss von jedem Bauvorhaben Fr. 200'000.-- in Abzug gebracht werden.

3.6.9 Anwendungsbeispiele

Aus Gründen der einfacheren Verständlichkeit (Anpassungen, Bereichskorrekturen) werden hier fiktive Beispiele aufgeführt (vgl. dazu Anhang 8 und 9).

5 Richtlinien für die Bemessung der Bausubventionen des Bundes (Bemessungs-Richtlinien) der Bausubventionskonferenz (BSK) vom 1. November 2001 (S. 12 Bst. c sowie S. 27, Pt. (3) Ausnahmen der Pauschalierung); pdf. zu beziehen unter www.ofj.admin.ch (Dienste - Straf- und Massnahmenvollzug - Baubeiträge)