Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 45 Seiten

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fordert als ein vollständiger Neubau. In Ausnahmefällen können bei Gesamterneuerungen, beispielsweise bedingt durch partielle Abbrüche oder bauliche Erschwernisse, gegebenenfalls höhere Kosten als für einen Neubau anfallen. In begründeten Fällen kann bis zu einem Faktor von 1.2 gegangen werden.

3.7.3.3 Anteil Veränderung

Gemäss ständiger Praxis und den Rechtsgrundlagen subventioniert der Bund nur Investitionskosten und gewährt auch an Veränderungen Baubeiträge. Von einer Subventionierung ausgeschlossen sind Beiträge an den Unterhalt (da dieser zu den Betriebskosten gehört).

3.7.3.4 Veränderungsgrad

Aus der Multiplikation des Eingriffsgrades mit dem Anteil Veränderung ergibt sich der Veränderungsgrad. Dieser ist die Basis für die Berechnung des Bundesbeitrages – gemessen am Neubauwert (100%) – ermittelt nach der Methode des Pauschalierungsmodells.

3.7.3.5 Bestimmung von Eingriffsgrad und Anteil Veränderung

Die Kategorien, welche den Eingriffsgrad bestimmen, sind im Bauwesen anerkannte Grössen und kommen grundsätzlich bei der Ermittlung von Bausubventionen des Bundes zu Anwendung (siehe Bemessungsrichtlinien6, Seite 36) Dasselbe gilt für den Anteil der Veränderung. Der Veränderungsgrad lässt sich demnach gemäss dieser Tabelle bestimmen. Der Faktor bewegt sich im Bereich von 0.0 bis 1.2, bezogen auf den Neubauwert.

3.7.3.6 Veränderungsgrad pro Bereich

Der ermittelte Neubauwert wird nun mit dem nach der Tabelle ermittelten Faktor korrigiert. Dies erfolgt sinnvollerweise wiederum pro Bereich. Dies auch deshalb, weil zu erwarten ist, dass der Erneuerungsgrad für die gesamte Einrichtung nicht derselbe ist. Im Einzelfall könnten Bereiche mit gleichem Eingriffsgrad und gleichem Anteil Erneuerung zusammengefasst werden.

6 Richtlinien für die Bemessung der Bausubventionen des Bundes (Bemessungs-Richtlinien) vom 1.November 2001