Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 45 Seiten
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3.7 Anwendung der Pauschale bei Veränderungen (Anpassung, Umbau, Erweiterung)
Bei vielen im BJ eingereichten Bauvorhaben handelt es sich nicht um Neubauten sondern um die Anpassung, den Umbau oder die Erweiterung von bestehenden Bauten an neue Bedürfnisse und Anforderungen. Ein erklärtes Ziel zu Beginn der Entwicklungsarbeit war deshalb, die Platzkostenpauschale auch bei solchen Bauvorhaben anwenden zu können. Die nachfolgend aufgeführten Kapitel erklären die Vorgehensweise in diesen Fällen.
3.7.1 Begriffe
Im Bauwesen wird betreffend Baumassnahmen unterschieden zwischen „Neubau“, „Veränderung“ und „Unterhalt“. Diese Begriffe werden auch in den Bemessungsrichtlinien verwendet und sind wie folgt definiert:
• Neubau Neu erstellter Bau
• Veränderung
(früher Erneuerung) Eingreifen in ein Bauwerk zwecks Anpassung an (wesentlich) neue Anforderungen
− Anpassung Anpassen eines Bauwerkes an neue Anforderungen, ohne wesentliche Eingriffe in das Bauwerk
− Umbau Anpassen an neue Anforderungen, mit wesentlichen Eingriffen ins Bauwerk
− Erweiterung Anpassen an neue Anforderungen durch Hinzufügen neuer Bauwerksteile
• Unterhalt Bewahren oder Wiederherstellen eines Bauwerkes ohne
wesentliche Änderungen der Anforderungen
− Instandhaltung Bewahren der Gebrauchstauglichkeit durch einfache und regelmässige Massnahmen
− Instandsetzung Wiederherstellen der Sicherheit und der Gebrauchstauglichkeit für eine festgelegte Dauer
− Erneuerung Wiederherstellen eines gesamten Bauwerkes oder von Teilen desselben in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand (früher Restaurierung genannt)
3.7.2 Vorgehen bei Erweiterungsbauten
Basis für die Ermittlung des Pauschalbeitrages bei Erweiterungsbauten bilden die definierten Bereichsflächen. Berücksichtigt werden nur diejenigen Bereiche, die realisiert werden. Voraussetzung für deren Anrechenbarkeit bleibt, dass die in der Modelleinrichtung festgelegten Bereichsvorgaben erreicht werden (z.B.: bei einer Erweiterung, die nur den Bereich 2 Verwaltung betrifft, wird bei der Berechnung nur die Bereichsfläche von 4.4 m2/Platz berücksichtigt).