Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 45 Seiten

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3.7.3 Vorgehen bei Umbauten

Die vorgehend beschriebene Berechnung der Pauschale bezieht sich auf Neu- oder Erweiterungsbauten. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass Bauten nicht neu erstellt, sondern umgebaut oder neuen Bedürfnissen angepasst werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass solche Beitragsgesuche in Zukunft eher häufiger eingereicht werden als solche für Neubauten. Damit auch in diesen Fällen eine rationellere Bemessungsmethode angewandt werden kann – sowie aus Gründen der Gleichbehandlung – soll das Pauschalsystem entsprechend erweitert werden. Nachfolgend wird das Vorgehen bei Umbauten beschrieben.

Ausgangspunkt ist der Neubauwert der Gebäulichkeiten, die umgebaut oder angepasst werden. Der Bundesbeitrag wird grundsätzlich nach dem Pauschalierungsmodell wie für Neubauten berechnet. Dieser Wert wird mit einem Faktor für den Eingriffsgrad und einem solchen für den Anteil Veränderung multipliziert und ergibt den subventionsberechtigten Veränderungswert.

Da bei einem Umbau einer bestehenden Einrichtung nicht automatisch auch die Bereiche BKP 4 und 9 betroffen sind, kommt die pauschale prozentuale Abgeltung, wie sie bei Neubauten vorgesehen ist, bei Umbauten nicht zur Anwendung. Diese Kosten werden nach der herkömmlichen Methode (auf Grund der effektiven Kosten bei der Schlussabrechnung) subventioniert.

Werden bei einem Umbau die in der Modelleinrichtung festgelegten Bereichsflächen nicht erreicht, ist über eine Korrektur der subventionsberechtigten Kosten zu entscheiden (Näheres siehe unter 3.7.3.1).

3.7.3.1 Korrekturfaktor Bereichsflächen

Bei Umbauten oder Anpassungen sind zunächst einmal wie bei Neubauten die Flächenvorgaben der Modelleinrichtung zu erreichen. In den Flächenvergleich sind dabei unbedingt die bestehen bleibenden Flächen der übrigen Anlage mit einzubeziehen.

Sollten jedoch bei einem Umbau die in der Modelleinrichtung festgelegten Bereichsflächen nicht erreicht werden, so sind die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden zur anrechenbaren Fläche zu kürzen.

Eine Kompensation fehlender Bereichsflächen ist möglich, allerdings nur zwischen den beiden Bereichen 6 (Wohnbereich) und 4 (Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit und Sport). Dabei kann die im Bereich 6 fehlende Fläche durch ein Mehr an Gemeinschaftsfläche kompensiert werden kann. Die anerkannten Kosten im Bereich 4 können für diesen Zweck maximal mit dem Faktor 1.15 multipliziert werden.

3.7.3.2 Eingriffsgrad

Bei jedem Umbau ist die Frage zu stellen, ob ein Neubau nicht günstiger komme. Der Aufwand für die Veränderung wird ins Verhältnis zum Aufwand für einen Neubau gesetzt. Der Eingriffsgrad stellt dieses Verhältnis dar. Beim Entscheid für den Umbau wird als Regel angenommen, dass eine bauliche Veränderung einen geringeren Kostenaufwand er-