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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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besteuern lassen zu können. Der Grund für die nicht vorgesehene Gleichstellung liegt darin, dass es mangels zivilrechtlichem Anknüpfungspunkt schwierig zu bestimmen ist, unter welchen Voraussetzungen die Beziehung unter zusammenlebenden Partnern als derart gefestigt gilt, dass es sich rechtfertigen würde, diese im Steuerrecht den Ehepaaren gleichzustellen.

• Eine im Vergleich zum geltenden Recht neue Tarifstruktur ist möglich.

3 Grundmodelle

3.1 Individualbesteuerung

3.1.1 Bisher untersuchte Modelle

3.1.1.1 Reine Individualbesteuerung

Bei einer reinen Individualbesteuerung wird bei jeder steuerpflichtigen Person unabhängig vom Zivilstand und ohne Korrektive nur das erfasst, was dieser an Einkommen zufliesst. Gleiches gilt sinngemäss für die Zurechnung des Vermögens. Es wird jedoch nicht berücksichtigt, wie viele Personen von diesem Einkommen leben. Für Ehe- bzw. Konkubinatspaare, bei welchen ein Partner kein Einkommen erzielt, werden somit keine Entlastungsmassnahmen vorgesehen. Der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von steuerpflichtigen Personen mit Familienpflichten wird höchstens durch kinderrelevante Abzüge (Kinderabzug, Kinderbetreuungskostenabzug oder Kinderversicherungsabzug) Rechnung getragen. Haushaltvorteile, die Mehrpersonenhaushalte im Unterschied zu Einpersonenhaushalten erzielen, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

Diese fehlenden Korrektive führen dazu, dass bei der reinen Individualbesteuerung die Steuerbelastung der Paarhaushalte von der Einkommensverteilung abhängig ist. Einverdienerpaare sind im Vergleich zu Zweiverdienerpaaren mit dem gleichen Einkommen auf Grund des progressiv ausgestalteten Steuertarifs viel stärker belastet.

Wie das Bundesgericht bereits im Entscheid i.S. Hegetschweiler festgehalten hat, ist die Individualbesteuerung verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. „Der Gesetzgeber darf sie nur nicht ohne Unterschied mit einem Einheitstarif koppeln, sondern muss - wie bei der Faktoren-Addition - durch geeignete Korrektive (Tarif-Differenzierungen, Verheirateten-Abzüge u. dgl.) einer Überbelastung namentlich der Einverdiener-Ehepaare entgegenwirken“13.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind somit bei der Individualbesteuerung Korrektive erforderlich, um die verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern und eine Überbelastung gewisser Gruppen zu vermeiden.

Für die Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung kommen daher nur Modelle der sog. modifizierten Individualbesteuerung in Frage, die im Gegensatz zur reinen

13 BGE 110 Ia 7.