Vorlage
Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
Vermögenswerte nach den tatsächlichen zivilrechtlichen Verhältnissen kann von den Ehegatten nicht beantragt werden.
Bei der Individualbesteuerung muss eine Regelung für die Aufteilung des selbstständigen Erwerbseinkommens der Ehegatten getroffen werden. Der Anreiz für die Steuerpflichtigen, die Progression durch eine günstige Aufteilung des Einkommens auf die Ehepartner zu brechen, ist bei einer Individualbesteuerung sehr gross. Mit einer einfachen und relativ offenen Regelung, die teilweise die Beweislast den Steuerpflichtigen aufbürdet, soll versucht werden, die für die Praxis notwendige gesetzliche Grundlage zu schaffen. Das selbstständige Erwerbseinkommen sowie das Geschäftsvermögen sind derjenigen Person zuzurechnen, welche die selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Das Gleiche gilt für die geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten, die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie für die Verluste. Die in gemeinsamer Verantwortung der Ehegatten und mit adäquaten Beiträgen ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit mit dem daraus resultierenden Anspruch auf gleiche Entlöhnung ist stets von beiden Ehegatten nachzuweisen. Die Gesellschafts- und Arbeitsverträge sowie die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge liefern diesbezüglich wichtige Anhaltspunkte.
Sofern es sich um die Mitarbeit des einen Ehegatten in untergeordneter Funktion im Betrieb des anderen handelt, hat die dem Mitarbeitenden ausgerichtete Entschädigung marktüblichen Ansätzen zu genügen.
Alle Einkünfte aus übriger Herkunft, insbesondere auch aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie aus Vorsorge, werden dem jeweils anspruchsberechtigten Ehegatten zugerechnet.
Die privaten Schulden und Schuldzinsen der Ehegatten werden diesen ebenfalls je zur Hälfte zugewiesen. Die privaten Schuldzinsen sowie die privaten Liegenschaftskosten (Unterhaltskosten, Versicherungsprämien, Kosten der Verwaltung durch Dritte) können auf den anderen Ehegatten übertragen werden, soweit sie beim Reineinkommen des einen (zufolge ungenügenden Reineinkommens) nicht angerechnet, also nicht „konsumiert“ werden können.
3.1.2.3 Besteuerung der Kinder
Minderjährige Kinder sollen zusammen mit den Eltern besteuert werden. Diese Regelung drängt sich in erster Linie aus Gründen der Verfahrensökonomie auf. Eine separate Besteuerung der minderjährigen Kinder würde zu einer massiven Steigerung der Anzahl der Steuerpflichtigen und zu einer markanten Zunahme der Veranlagungsakten führen. Letztlich könnte eine separate Besteuerung der Kinder auch dazu führen, dass durch Vermögenstransaktionen innerhalb der Familie erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden könnten.
Unmündige Kinder sollen daher wie heute nur für ihr Erwerbseinkommen selbstständig besteuert werden. Die Zuordnung des übrigen Einkommens und des Vermögens zu den Faktoren der Eltern richtet sich grundsätzlich nach der elterlichen Sorge. In ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten werden die Faktoren je hälftig zugerechnet. Bei geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eltern ist zu unterscheiden, ob die elterliche Sorge einem Elternteil oder beiden Elternteilen zugewiesen wurde. Wurde die elterliche Sorge nur einem Ehegatten zugewiesen, werden diesem die Faktoren zugerechnet. Wurde die elterliche Sorge beiden Ehegatten zugeteilt, ist das Einkommen des Kindes jedem Elternteil je hälftig zuzuweisen.