Vorlage
Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage
Zudem haften die unmündigen Kinder - wie heute - solidarisch mit ihren Eltern für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer jedes Elternteils, bis zum Betrag dieses Anteiles.
3.1.2.4 Regelung für die Vermögensverwaltung
Die Kosten der Vermögensverwaltung durch Dritte können grundsätzlich in Abzug gebracht werden. Bei einer Individualbesteuerung könnten hier gezielt Einkommensverschiebungen zwischen den Ehegatten angestrebt werden. Um derartigen Missbräuchen, die in der Veranlagung letztlich kaum zu überprüfen wären, entgegenzuwirken, berechtigt die von einem Ehegatten für den anderen geleistete Verwaltung des privaten Vermögens nicht zu einem Abzug der dafür geleisteten Entschädigung.
3.1.2.5 Kinderrelevante Abzüge
Bei individuell zu besteuernden Ehepaaren mit Kindern stellt sich die Frage, wie die kinderrelevanten Abzüge (Kinderabzug, Versicherungsabzug für Kinder) auf die Eltern aufgeteilt werden sollen. Dem Gesetzgeber stehen dabei mehrere Möglichkeiten offen:
Beispielsweise kann die gesetzliche Vermutung aufgestellt werden, dass der Partner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und daher Anspruch auf den ganzen Kinderabzug hat. Diese Vermutung kann allenfalls von den Ehegatten widerlegt werden, indem sie nachweisen, dass der Partner mit dem tieferen Einkommen für den Unterhalt des Kindes aufkommt16.
Die Arbeitsgruppe Individualbesteuerung schlug vor, die kinderrelevanten Abzüge auf die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eltern proportional nach ihrem Reineinkommen aufzuteilen. Diese Lösung hat den Vorteil, dass bei Ehepaaren, bei welchen ein Gatte über kein Reineinkommen verfügt, der andere die kinderrelevanten Abzüge in der ganzen Höhe geltend machen kann. Bei einem Reineinkommen der Ehegatten von 50/50 werden die Abzüge hälftig und bei einem Reineinkommen von 70/30 in diesem Verhältnis aufgeteilt17.
Aus Praktikabilitätsgründen könnte für die Berechnung des Modells Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung jedoch von einer hälftigen Aufteilung der kinderrelevanten Abzüge auf die Ehegatten ausgegangen werden. Diese fixe Zuteilung könnte allerdings dazu führen, dass ein Teil der
16 Vgl. dazu den Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung (Kommission Familienbesteuerung), Bern, 1998, S. 73.
17 Bei dieser Zuteilungsregel können sich gewisse Probleme beim Ausfüllen der Steuererklärung ergeben, wenn zwei getrennte Steuererklärungen eingereicht werden. Die Steuerpflichtigen sind unter Umständen nicht in der Lage, die ihnen zustehenden Abzüge und somit das steuerbare Einkommen vor der Veranlagung exakt zu bestimmen, da die Errechnung des proportional zu den Reineinkommen zugewiesenen Abzuges genaue Kenntnisse über die Steuerfaktoren des Ehepartners voraussetzt. Bei intakten Ehen kann in der Regel aber davon ausgegangen werden, dass sich die Ehegatten gegenseitig Auskünfte über die eigenen Steuerfaktoren nicht verweigern. Zumal jeder Ehegatte bereits nach Zivilrecht von seinem Ehepartner Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen kann. Im Zeitalter der elektronischen Verarbeitung der Steuererklärungen kann davon ausgegangen werden, dass die nicht konsumierten Abzüge automatisch gutgeschrieben werden.