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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Für die Berechnung des Eineinkommensabzuges darf nicht nur auf das Arbeitseinkommen abgestellt werden, sondern das gesamte Reineinkommen muss herangezogen werden, da bezüglich der Belastungsvergleiche auch die anderen Einkommensbestandteile, insbesondere die Vermögenserträge und deren Aufteilung, einen Einfluss haben. Der Eineinkommensabzug ist mithin ein Korrektiv zwecks verfassungskonformer Ausbalancierung der Steuerbelastung zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerpaaren.
3.1.2.8 Haushaltsabzug
Mehrpersonenhaushalte, die aus mindestens zwei erwachsenen Personen bestehen, erzielen unabhängig vom Zivilstand und von einer Paarbeziehung gewisse Haushaltsersparnisse, insbesondere im Bereich der Wohnkosten. Um ausgewogene Belastungsrelationen zwischen den Alleinstehenden und den Mehrpersonenhaushalten zu erreichen, soll der Haushaltsabzug all jenen steuerpflichtigen Personen gewährt werden, die keine solche Haushaltsvorteile realisieren. Der Abzug ist daher Alleinstehenden zu gewähren, die tatsächlich allein leben - so genannte Einpersonenhaushalte - oder zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen. Unter Kinder sind nur minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kinder zu subsumieren. Eine alleinstehende Mutter, die zusammen mit einem volljährigen, erwerbstätigen Kind im gleichen Haushalt lebt, kann diesen Abzug nicht beanspruchen.
Je nach Festsetzung der Abzugshöhe kommt dem Haushaltsabzug auch noch eine tarifarische Funktion zu, um ausgewogene Belastungsrelationen zwischen den alleinstehenden bzw. den alleinerziehenden Steuerpflichtigen und den Mehrpersonenhaushalten zu erreichen23.
In der parlamentarischen Beratung des Steuerpakets 2001 gab vor allem die Praktikabilität des vom Bundesrat vorgeschlagenen Haushaltsabzugs bei der direkten Bundessteuer Anlass zu Diskussionen. Es wurde befürchtet, dass der nur den tatsächlich Alleinstehenden zu gewährende Abzug auch von Personen, die im Konkubinat leben, widerrechtlich in Anspruch genommen werden könnte und dadurch gewichtige Steuereinbussen resultieren könnten. Es wurde zudem geltend gemacht, dass hauptsächlich in grossstädtischen Verhältnissen nicht sichergestellt werden könne, dass der Abzug nur von den tatsächlich Berechtigten beansprucht wird. Dagegen lässt sich allerdings aufführen, dass im Kanton Bern seit Jahren ein Haushaltsabzug gewährt wird, der von den zuständigen Veranlagungsbehörden als durchaus praktikabel gewertet wird.
3.1.2.9 Alleinerzieherabzug
Der Situation von alleinerziehenden Steuerpflichtigen soll neben dem Haushaltsabzug mit einem weiteren Sozialabzug Rechnung getragen werden. Alleinstehenden Personen, die mit minderjährigen Kindern zusammen wohnen, für die sie den Kinderabzug geltend machen können, soll ein Prozentabzug vom Reineinkommen bis zu einem Maximalbetrag gewährt werden.
23 Im Steuerpaket 2001 wurde der Haushaltsabzug auf 11'000 Franken festgesetzt. Bei dieser Höhe kommt dem Abzug primär tarifarische Funktion zu.