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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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3.1.2.7 Eineinkommensabzug20

Im Gegensatz zur reinen Individualbesteuerung wird bei den modifizierten Individualbesteuerungsmodellen berücksichtigt, wie viele Personen aus dem erzielten Einkommen leben müssen. Um ausgewogenere Belastungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren sowie zwischen Einverdienerehepaaren und Alleinstehenden zu erhalten, muss für Ehepaare ein Abzug normiert werden, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Einkommen in einer höheren Progression besteuert wird, wenn es ganz oder grossmehrheitlich nur von einem Partner erzielt wird. Die Steuerermässigung, die ein Zweiverdienerpaar durch die Aufteilung der Einkünfte und die daraus resultierende tiefere Progression erzielt, wird durch diesen Eineinkommensabzug teilweise ausgeglichen.

Eine tatsächliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweiverdienerehepaaren kann durch den Eineinkommensabzug praktisch jedoch nicht erreicht werden. Wird bei der verfassungsrechtlich gebotenen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedoch neu am einzelnen Individuum und nicht mehr am Ehepaar angeknüpft, ist eine gewisse Ungleichbehandlung dieser beiden Kategorien hinzunehmen. Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass die steuerliche Belastung des verheirateten Paares, bei dem beide Partner erwerbstätig sind, tiefer sein könne als bei einem Einverdienerehepaar, da mit der Berufsausübung beider Partner zusätzliche Aufwendungen entstehen.

Es stellt sich die Frage, ob der Eineinkommensabzug allenfalls nicht auch Zweiverdienerehepaaren gewährt werden sollte, bei denen ein Partner ein tiefes Reineinkommen erzielt. Auf diese Weise könnte ein gewisser „Abhalteeffekt“21 verringert werden. Denkbar wäre ein System mit einem graduellen Auslaufen des Eineinkommensabzugs, da auf diese Weise extrem hohe Grenzsteuersätze in einem bestimmten Einkommensbereich vermieden werden können22. Aus Praktikabilitätserwägungen wurde bei den Berechnungen jedoch vorerst von einem fixen Abzug ausgegangen, der Ehepaaren gewährt wird, bei denen nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt. Sobald dem anderen Ehegatten ebenfalls Einkünfte zuzurechnen sind, auch wenn sie nur gering sind, entfällt der Abzug.

20 Die Expertenkommission „Familienbesteuerung“ spricht in ihrem Bericht vom „Alleinverdienerabzug“ (Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung, Bern, 1998, S. 74 und Fn. 223). Die Arbeitsgruppe Individualbesteuerung entschied sich, diesen Begriff nicht zu verwenden, weil er aus ihrer Sicht zu Missverständnissen führen könnte. Für die Berechnung des Abzuges darf nicht nur auf den Verdienst, d. h. das Arbeitseinkommen, abgestellt werden, sondern das gesamte Reineinkommen eines Ehegatten muss herangezogen werden (Studie der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung zu einer Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen, Bern, 2004, S. 53).

21 Als „Abhalteeffekt“ wird folgender Umstand bezeichnet: Der nicht erwerbstätige Ehegatte verzichtet auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund der Besteuerung des Zusatzeinkommens zu einem hohen Grenzsteuersatz. Der Abhalteeffekt trifft heute vor allem Frauen, die (teilzeitlich) wieder erwerbstätig sein wollen oder ihren Beschäftigungsgrad ausbauen möchten.

22 Dabei würde der Abzug bei einem Zweiteinkommen von null in vollem Umfang, also z.B. in Höhe von 10’000 Franken gewährt. Mit steigendem Zweiteinkommen würde der Abzug stetig sinken, bis er z.B. bei einem Zweiteinkommen von 20’000 Franken den Wert von null erreicht. Ein solcher Abzug dürfte aber sehr aufwändig im Vollzug sein. Vgl. dazu auch Ziffer 3.5.2.