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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Abzüge ins Leere fallen, beispielsweise wenn einer der Ehegatten kein Einkommen erzielt. Aus Gerechtigkeitserwägungen ist bei dieser starren Aufteilungsregelung daher in einer Bestimmung festzuhalten, dass bestimmte, bei einem Ehegatten nicht konsumierte Abzüge auf den anderen übertragbar sind.
3.1.2.6 Übertragbarkeit von Abzügen
Die Frage der Übertragbarkeit von Abzügen kann sich nicht nur bei den kinderrelevanten Abzügen, sondern zum Beispiel auch beim Versicherungsabzug stellen. Von Gesetzes wegen muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für die Krankenpflege versichern lassen18. Kann ein Ehepartner die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht finanzieren, ist der andere Ehepartner auf Grund der ehelichen Beistandspflicht gehalten, die eigenen sowie die Krankenkassenprämien seines Gatten zu vergüten. Es ist daher sachgerecht, dass der Ehegatte, der die Krankenkassenprämien leistet, auch den nicht konsumierten Versicherungsabzug des Partners geltend machen kann.
Konsequenterweise müssen auch bei der Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung die privaten Schuldzinsen sowie die privaten Liegenschaftskosten (Unterhaltskosten, Versicherungsprämien, Kosten der Verwaltung durch Dritte) auf den anderen Ehegatten übertragen werden können, soweit sie beim Reineinkommen des einen (zufolge ungenügenden Reineinkommens) nicht angerechnet, also nicht konsumiert werden können.
Hingegen sollten die nicht konsumierten individuellen Berufskosten bzw. die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten (Art. 26 – 31 DBG) nicht auf den Ehepartner übertragen werden können. Diese Aufwendungen sind untrennbar mit der Erzielung des persönlichen Erwerbseinkommens eines Ehegatten verbunden, so dass eine Übertragbarkeit auf den anderen Ehegatten nicht sachgerecht wäre.
Die Übertragbarkeit nicht konsumierter Abzüge ist nicht unumstritten19. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die daraus resultierenden Wechselwirkungen im System einer getrennten Veranlagung der Ehegatten an sich einen Fremdkörper darstellen. Der Steuerpflichtige ist zudem unter Umständen nicht mehr in der Lage, seine Steuererklärung vollständig auszufüllen und selbst zu eruieren, wie hoch der von ihm geschuldete Betrag ausfallen wird. Die Übertragbarkeit ist im Weiteren recht aufwändig im Vollzug und widerspricht den Anforderungen an ein einfaches und schnelles Verfahren. Andererseits würden bei einer Nichtübertragbarkeit insbesondere Einverdienerpaare gegenüber Zweiverdienerpaaren benachteiligt.
18 Art. 3 Abs. 1 KVG.
19 Die Arbeitsgruppe Individualbesteuerung ging grundsätzlich von der Nichtübertragbarkeit aus, da eine Übertragbarkeit an sich im Widerspruche zu den Grundprinzipien einer Individualbesteuerung stehe. Eine Ausnahme sollte allerdings beim Modell „Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung“ für die privaten Schuldzinsen sowie Liegenschaftskosten vorgesehen werden. Zudem sollte auch die Übertragbarkeit des Abzuges für die obligatorische Krankenpflegeversicherung eines Ehepartners auf den anderen ermöglicht werden. Die Konsultation bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu diesem Thema zeigte auf, dass diese Frage auch in den Kantonen kontrovers ist. 8 Kantone äusserten sich klar positiv zur Übertragbarkeit. 7 Kantone lehnten diese ausdrücklich ab. (Studie der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung zu einer Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen, Bern, 2004, S. 107 f. und 122).